STEUERRECHT
Scheidung ist nicht mehr außergewöhnlich
Experten-Branchenbuch.de,
zuletzt bearbeitet am:
Hannover (jur). Die Finanzgerichte sind sich uneinig, ob die Kosten einer Scheidung steuermindernd berücksichtigt werden können. Mit einem am Dienstag, 3. März 2015, veröffentlichten Urteil hat das Niedersächsische Finanzgericht (FG) in Hannover dies verneint (Az.: 3 K 297/14). Abschließend wird nun wohl der Bundesfinanzhof entscheiden.
2011 hatte der BFH die steuerliche Abzugsfähigkeit von Prozesskosten ausgeweitet (Urteil vom 12. Mai 2011, Az.: VI R 42/10; JurAgentur-Meldung vom 13. Juli 2011). Darauf hatte der Gesetzgeber reagiert und mit Wirkung zum Jahresbeginn 2013 den Abzug von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen überwiegend ausgeschlossen. Eine Ausnahme besteht danach nur noch, wenn ohne das Gerichtsverfahren „der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können“.
Im Streitfall des FG Hannover hatte sich das Ehepaar im Dezember 2012 scheiden Lassen. Der Mann musste danach Gerichts- und Anwaltskosten in Höhe von 4.830 Euro tragen, die er in monatlichen Raten von je 250 Euro abstotterte. 2013 wurden elf Raten fällig, insgesamt 2.750 Euro machte er daher als „außergewöhnliche Belastung“ steuerlich geltend.
Doch Scheidungen sind nicht mehr „außergewöhnlich“, argumentierte nun das FG Hannover. Nach Zahlen des Statistischen Bundesamts hätten 2013 380.000 Eheschließungen rund 190.000 Scheidungen gegenüber gestanden. Wenn aber den neuen Ehen halb so viele Scheidungen gegenüber stünden, sei eine Scheidung nicht mehr als „außergewöhnliches Ereignis“ anzusehen. Daher handele es sich „gerade nicht um eine ‚außergewöhnliche’ Belastung des Steuerpflichtigen“. Das gelte allemal nach den nunmehr engeren gesetzlichen Vorgaben ab 2013.
Mit seinem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil vom 18. Februar 2015 stellte sich das FG Hannover an die Seite des Sächsischen FG in Leipzig (Urteil vom 13. November 2014, Az.: 2 K 1399/14).
Demgegenüber hatten das FG Rheinland-Pfalz in Neustadt an der Weinstraße (Az.: 4 K 1976/14, Urteil vom 16. Oktober 2014, JurAgentur-Meldung vom 31. Oktober 2014) und das FG Münster (Urteil vom 21. November 2014, Az.: 4 K 1829/14; JurAgentur-Meldung vom 10. Dezember 2014) für eine steuerliche Berücksichtigung der Scheidungskosten entschieden. Eine Scheidung sei immer noch „außergewöhnlich“ und von „existenzieller Bedeutung“, argumentierte etwa das FG Neustadt.
Wie schon die FGs Neustadt und Münster ließ nun auch das FG Hannover die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) in München zu. Das Urteil des FG Leipzig wurde dagegen rechtskräftig.
Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage