Soziahilfe muss für Integrationshelfer von behindertem Schüler zahlen
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Essen (jur). Behinderte Schüler können von der Sozialhilfe die Kostenübernahme für einen Integrationshelfer beanspruchen. Die Schule muss dagegen nur Maßnahmen finanzieren, die dem Kernbereich der pädagogischen Arbeit zuzurechnen sind, entschied das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen in Essen in einem am Mittwoch, 8. Januar 2014, bekanntgegebenen Beschluss (Az.: L 9 SO 429/13 B ER). Dabei müsse der Sozialhilfeträger auch dann für den Integrationshelfer aufkommen, wenn dieser einzelne pädagogische Aufgaben übernimmt – wie beispielsweise die Anleitung zur Konzentration auf den Unterricht.
Vor Gericht war ein Schüler gezogen, der wegen seiner Erkrankung in seiner kognitiven und emotionalen Entwicklung beeinträchtigt und erheblich verhaltensauffällig war. Um am Schulunterricht angemessen teilnehmen zu können, beantragte er beim Sozialamt im Rahmen der Eingliederungshilfe die Kostenübernahme für einen Integrationshelfer.
Der Helfer sollte unter anderem darauf achten, dass der Schüler pünktlich zum Unterricht erscheint und sich darauf konzentriert. Auch sollte er helfen, seinen Arbeitsplatz zu organisieren und den Schüler animieren, Informationen von der Tafel abzuschreiben.
Doch der beklagte Kreis als zuständiger Sozialhilfeträger wollte die Kosten nicht übernehmen. Der Schüler, der mit nicht-behinderten Klassenkameraden gemeinsam den Unterricht besucht, erhalte bereits schon eine sonderpädagogische Förderung durch eine dafür bereitgestellte Lehrkraft. Die Aufgaben, die der Integrationshelfer übernehmen soll, gehörten zu den Aufgaben der Schule. Damit müsse auch die Schule den Helfer finanzieren.
Im Eilverfahren entschied das LSG nun in seinem Beschluss vom 20. Dezember 2013, dass die Kostenübernahme für den Integrationshelfer zur Leistungspflicht des Kreises gehöre. Der Schule seien nur Maßnahmen zuzurechnen, die zum „Kernbereich der pädagogischen Arbeit“ zählten - wie beispielsweise die Erteilung des Unterrichts.
Die Unterstützung eines behinderten Schülers gehöre dagegen nicht zum pädagogischen Kernbereich der Schule, betonte das LSG. Entscheidend sei, dass die Lerninhalte in der Hand der Lehrerinnen und Lehrer bleibe.
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