Sozialhilfe
Die Sozialhilfe wird im Sozialgesetzbuch geregelt und hat im Jahre 2005 eine Reformierung erfahren. Bis 2004 wurde sie im Bundessozialhilfegesetz normiert. Seit 01.01.2005 ist die Sozialhilfe in das zwölfte Buch des Sozialgesetzes eingegangen. Das Sozialgesetzbuch hat die Aufgabe sicherzustellen, dass Leistungsberechtigte ein menschenwürdiges Dasein führen können. Dies ist der sinngemäße erste Satz des § 1 des zwölften Gesetzbuches. Das bedeutet, dass Menschen, die ein unzureichendes Einkommen und/oder Vermögen haben, um aus eigenen Mitteln ein würdevolles Leben zu führen, durch die Sozialhilfe unterstützt werden sollen, so dass ihr Mindestbedarf gedeckt ist, um am gesellschaftlichen Leben teilhaben zu können. Ein weiteres Ziel der Sozialhilfe ist es, Menschen Hilfe zur Selbsthilfe zu geben. Leistungserbringer und Leistungsempfänger sind hierbei gleichermaßen aufgefordert, alles Mögliche zu tun, um finanziell so schnell als möglich wieder auf eigenen Beinen zu stehen.
Ein Rechtsanwalt für Sozialhilfe hat die Aufgabe, Leistungsansprüche des Leistungsempfängers an den Staat auf rechtlicher Basis zu überprüfen und ggf. dem Staat gegenüber einzufordern. Obwohl es in Sozialgerichtsverfahren keinen Anwaltszwang gibt, ist die rechtliche Unterstützung durch einen Anwalt mehr als ratsam. Schon in den Vorverwaltungsverfahren, die noch außergerichtlich sind, ist eine Kenntnis der rechtlichen Situation von äußerster Wichtigkeit im Kontakt mit den Behörden. Daneben hängen alle Bescheide von Behörden und Institutionen im Bereich der Sozialhilfe an Fristen, die unbedingt eingehalten werden müssen, um keine rechtlichen Nachteile zu erleiden. Durch die Unterstützung durch einen Rechtsanwalt für Sozialhilfe hat der Anspruchsberechtigte eine rechtliche Sicherheit bei der Realisierung seiner Forderungen gegenüber den Behörden. Der Anwalt zur Sozialhilfe wird den Leistungsempfänger zu den Möglichkeiten und Verfahrensweisen bei Sozialgerichtsverfahren beraten und ihn selbstverständlich auch vor Gericht fachkundig vertreten.