STEUERRECHT
Steuerfreie Rücklagen können von kommunalen Regiebetriebe gebildet werden
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München (jur). Kommunale Regiebetriebe, etwa für Schwimmbäder oder Theater, können steuerfreie Rücklagen bilden. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Mittwoch, 23. Mai 2018, veröffentlichten Urteil entschieden (Az.: VIII R 42/15). Er verwarf damit die bisherige Praxis der Finanzverwaltung und stärkte die Kommunen in ihrer Gestaltungsfreiheit und im Wettbewerb mit Privatunternehmen.
Regiebetriebe sind Kommunalbetriebe, die praktisch wie eine Abteilung der Kommunalverwaltung geführt werden. Ihre Einnahmen und Ausgaben werden vollständig in den Haushalt der jeweiligen Kommune eingestellt und unterliegen damit der unmittelbaren Beschlussfassung des Kommunalparlaments. Als Regiebetrieb geführt werden oft etwa Theater, Bäder oder die Verpachtung kommunaler Grundstücke.
Privatunternehmen können Gewinne in zweckgebundenen Rücklagen einstellen
Kommunale Betriebe, die eine größere Flexibilität benötigen, etwa Verkehrsbetriebe oder kommunale Krankenhäuser, werden dagegen meist als sogenannter Eigenbetrieb in der Rechtsform einer GmbH oder Aktiengesellschaft geführt, an der die Kommune zumindest die Mehrheit der Anteile hält.
Privatunternehmen und auch Eigenbetriebe können Gewinne ganz oder teilweise in zweckgebundene Rücklagen einstellen, insbesondere auch für geplante Investitionen. Diese Gewinne müssen dann nicht versteuert werden. Nach den bisherigen Vorgaben des Bundesfinanzministeriums galt dies für Regiebetriebe bislang nur dann, wenn der Betrieb ohne diese Rücklage seinen Zweck nicht erfüllen kann.
Gleichstellung von Regiebetrieben und Eigenbetrieben
Mit seinem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil vom 30. Januar 2018 hat der BFH die Regiebetriebe nun den Eigenbetrieben und Privatunternehmen gleichgestellt.
Im konkreten Fall ging es um eine Stadt in Hessen, die Grundstücke und Einrichtungen ihrer Schwimmbäder als Regiebetrieb hält. Für den Schwimmbad-Betrieb werden diese an eine GmbH verpachtet, die als Eigenbetrieb in hundertprozentiger Trägerschaft der Stadt liegt.
Aus von der Betriebs-GmbH ausgeschütteten Dividenden erzielte der Regiebetrieb Gewinne. Diese wurden in eine Rücklage eingestellt, um Geld für eine geplante Sanierung der Bäder anzusparen.
Keine gesetzliche Grundlage für Ungleichbehandlung
Entsprechend den bisherigen Vorgaben des Bundesfinanzministeriums erkannte das Finanzamt die Rücklagen nicht an und betrachtete diese stattdessen als zu versteuernden Gewinn.
Doch für eine solche ungleiche Behandlung von Eigen- und Regiebetrieben gibt es im Gesetz keine Grundlage, urteilte nun der BFH. Auch Regiebetriebe dürften daher Rücklagen bilden. Dass diese dann in den kommunalen Haushalt eingestellt werden, stehe dem nicht entgegen.
In einem weiteren Urteil vom selben Tag entschied der BFH, dass dies auch für Regiebetriebe sogenannter Verbandskörperschaften gilt (Az.: VIII R 15/16). Solche werden von mehreren Kommunen gemeinsam gebildet, etwa für den Betrieb einer gemeinsamen Kläranlage oder die Erschließung eines grenzübergreifenden Gewerbegebiets.
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