STEUERRECHT
Steuern auf irrtümlich erhaltenes Geld
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Stuttgart (jur). Auch irrtümlich erhaltene Leistungen können steuerpflichtig sein. Das hat das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg in Stuttgart in einem am Donnerstag, 3. März 2016, bekanntgegebenen Urteil entschieden (Az.: 13 K 1813/14). Danach sind Überzahlungen bei einer privaten Rente in voller Höhe zu versteuern.
Der Kläger hatte früher eine kombinierte Berufsunfähigkeits- und Lebensversicherung abgeschlossen. Danach sollte er bei Berufsunfähigkeit bis zum Renteneintritt Anfang Februar 2010 eine Rente erhalten. Danach trat die Lebensversicherung ein. Der Mann konnte hier zwischen einer einmaligen Kapitalzahlung oder ebenfalls einer Rente wählen.
Er entschied sich für die Kapitalzahlung, die Versicherung zahlte aber ein Jahr lang irrtümlich weiterhin eine monatliche Rente aus.
Als dies aufflog, forderte die Versicherung das überzahlte Geld zurück. Aber auch das Finanzamt hielt die Hand auf und forderte Steuern auf die Irrtums-Rente.
Das FG Stuttgart hat dies nun bestätigt. Die Zahlungen seien eine „wiederkehrende Leistung“ gewesen und daher als Rente zu versteuern. Dabei komme es nicht darauf an, dass der Rentner keinen Rechtsanspruch auf das Geld gehabt habe. Denn nur freiwillige Zahlungen seien nicht zu versteuern. Die Versicherung habe aber nicht freiwillig, sondern irrtümlich gezahlt.
Der Rentner könne auch nicht verlangen, dass das Finanzamt Steuern nur auf den Ertragsanteil der Versicherung erhebt. Dies gelte nur für die regulären Leistungen einer Lebensversicherung, nicht aber für irrtümlich zusätzlich ausgezahltes Geld.
Inzwischen hat sich der Rentner mit seiner Versicherung auf eine weitgehende Rückzahlung des Geldes geeinigt. Nach dem Stuttgarter Urteil kann er dies steuerlich aber nicht direkt mit den irrtümlichen Rentenzahlungen aufrechnen. Ob die Rückforderung im Rückzahlungsjahr als Werbungskosten auf das dann aktuelle Einkommen anzurechnen ist, hatte das FG Stuttgart in seinem Urteil vom 15. Januar 2016 nicht zu entscheiden.
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