Wie gewonnen, so zerronnen
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Wuppertal (jur). Überlässt eine Gewinnerin aus der RTL-Fernseh-Quizshow „Wer wird Millionär“ aus Freude einen Teil ihres Preisgeldes „einfach so“ ihrem Lebensgefährten, kann sie bei einer Trennung nicht auf die Rückzahlung des Geldes vertrauen. Die Behauptung, dass der Partner versprochen habe, „irgendwann“ einmal das vermeintlich als Darlehen gewährte Geld zurückzuzahlen, ist nicht überzeugend, entschied das Landgericht Wuppertal in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 26. Juni 2023 (Az.: 2 O 328/21).
Die Klägerin hatte in der RTL-Quiz-Fernsehshow mit Moderator Günther Jauch im Februar 2020 64.000 Euro gewonnen. Das Geld kam gerade richtig. Denn sowohl die Frau als auch ihr Lebensgefährte waren verschuldet und kamen gerade so über die Runden. Wegen einer Risikoschwangerschaft der Frau waren sie im Oktober 2018 in eine neue Wohnung gezogen.
Als der Geldsegen auf das Konto der Klägerin floss, hatte die Frau aus Freude „einfach so“ auch ihren Lebensgefährten bedacht. 30.000 Euro verwendete sie für die Tilgung eigener Schulden. Knapp 34.000 Euro gingen dann nach Angaben der Gewinnerin für die Schulden ihres Partners und auch für den Kauf eines Autos drauf.
Doch im September 2020 trennte sich das Paar. Die Frau verlangte die gezahlten knapp 34.000 Euro von ihrem Ex zurück. Es habe sich um ein zinsloses Darlehen gehandelt, welches ihr früherer Freund „irgendwann“ zurückzahlen wollte.
Dieser widersprach. Das Geld sei vielmehr ein Ausgleich dafür gewesen, dass er über einen Zeitraum von 27 Monaten die Lebenshaltungskosten finanzierte. Da die Klägerin selbst hoch verschuldet gewesen sei, habe er Darlehen aufgenommen, damit ein Auto und eine Wohnungsausstattung bezahlt werden konnten. Insgesamt habe er mit seinen monatlichen Einkünften rund 40.500 Euro eingebracht.
Das Landgericht wies die Klage der Frau auf Rückzahlung des Geldes ab. Sie habe die angebliche Verabredung über die Rückzahlung des Geldes nicht belegen können. Ihre Schilderung, dass sie im Überschwang der Freude ihre Schulden und die ihres Partners „einfach so“ begleichen wollte, laufe vielmehr auf eine Schenkung hinaus.
Zwar sei es möglich, dass bei einer nicht erwarteten Trennung eines Paares eine Schenkung wegen „Störung der Geschäftsgrundlage“ zurückgefordert werden kann. Hier habe aber der Ex-Partner über einen längeren Zeitraum die laufenden Kosten beglichen. Auch wurde ein Auto finanziert, damit die Klägerin es nutzen konnte. In der Gesamtschau gleiche der teilweise verschenkte Gewinn die von dem Mann erbrachten Leistungen wieder aus.
Dies sei auch nicht unbillig, so das Landgericht. Ein Ausgleich komme nur für solche Leistungen in Betracht, denen nach den jeweiligen Verhältnissen „erhebliche Bedeutung“ zukommt. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Die Klägerin habe für ihren Gewinn keine Gegenleistung wie etwa eigene Arbeit erbracht. Das Geld war „schlicht und ergreifend einfach plötzlich da und verfügbar“. „Dass Gewinne so schnell verpuffen können, wie sie anfallen, und sich Gewinner nachher über ihr eigenes Ausgabenverhalten ärgern, begründet nicht die Notwendigkeit eines nachträglichen juristischen Eingriffs“, urteilte das Landgericht.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock