INTERNETRECHT
Zuverlässigkeit der bei Ermittlung von Rechtsverletzungen beim sog. filesharing eingesetzten Software
Autor: Volker Backs LL.M. - Rechtsanwalt
Rechtsverletzung durch Auskunft über Anschlußinhaber unter Verwendung von Verkehrsdaten
OLG Köln, Beschluss vom 10.02.2011, 6 W 5/11
Das OLG Köln hat in einem Beschwerdeverfahren festgestelltt, daß die Erteilung einer Auskunft durch einen Internetproviders über Namen und Anschrift eines Anschlußinhabers unter Verwendung der Verkehrsdaten, gestützt auf eine Anordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG, den Anschlußinhaber in seinen Rechten verletzen kann.
Der Beschwerdeführer bezweifelte im vorliegenden Fall, daß die Daten fehlerfrei ermittelt worden seien. Dies deshalb, weil die dynamisch ermittelte IP-Adresse sich zwar zwangsläufig regelmäßig ändern würden, zumal die Verbindung nach einer gewissen Dauer auch einer Zwangstrennung unterliege. Gleichwohl seien an verschiedenen Tagen sowohl beim Beschwerdeführer, wie auch bei weiteren Anschlußinhabern, deren Ermittlung Gegenstand der Anordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG gewesen war, dieselben IP-Adresssen für verschiedne Tage angeführt worden, obwohl dies aufgrund der Neuvergabe der IP-Adressen mehr als unwahrscheinlich sei. Offensichtlich seien die Feststellung der Antragstellerin fehlerbehaftet.
Das OLG stellt fest, daß der Auskunftsanspruch gegen den Provider nach § 101 Abs. 2 S. 1 UrhG voraussetzt, daß die behauptete Rechtsverletzung offensichtlich ist. Dies bezieht sich nach Ansicht des OLG Köln nicht nur auf die Rechtsverletzung, sondern auch auf die Zuordnung der Rechtsverletzung zu den begehrten Verkehrsdaten. Daran fehlt es nach Ansicht der Kölner Richter aber dann, wenn IP-Adressen - wie vom Beschwerdeführer zutreffend vorgetragen - mehrfach gennat würden, obwohl eine Zwangstrennung spätestens nach 24 Stunen zur Erteilung einer neuen, in aller Regel abweichenden IP-Adresse führe.
Im Ergebnis kam das OLG Köln zu dem - für alle Betroffenen von Abmahnungen wegen filesharing- wichtigen Ergebnis - daß die Zuverlässigkeit der für die Festellung von Rechtsverletzungen eingesetzten Software sich nicht zwangsläufig ergebe, auch wenn die Software nach Feststellungen des Gerichts grundsätzlich zur Feststellung von Rechtsverletzungen geeignet ist.
Volker Backs LL.M.
Rechtsanwalt
20.03.2011