ERBRECHT
Begonnene Verjährungsfristen werde mit vererbt
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Karlsruhe (jur). Geht eine Forderung auf einen anderen Gläubiger über, laufen begonnene Verjährungsfristen weiter. Wann der neue Gläubiger Kenntnis von seinen Ansprüchen hatte, spielt keine Rolle, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Freitag, 16. Mai 2014, veröffentlichten Urteil entschied (Az.: IV ZR 30/13).
Dabei ging es um einen verworrenen Erbschaftsstreit in Südhessen. Vater und Großvater waren sich offenkundig nicht grün und hatten zudem unterschiedliche Lieblinge in der Enkelgeneration. So setzte der im Oktober 2001 verstorbene Großvater allein seine Enkelin als Erbin ein. Im März 2002 starb auch der Sohn des Großvaters, der seinen Sohn – den Bruder der Enkelin – zum Alleinerben bestimmte.
Die vom Vater übergangene Mutter behauptete allerdings, in einem neueren Testament habe er sie als Alleinerbin eingesetzt. Das von ihr vorgelegte Dokument stellte sich aber vor Gericht als Fälschung heraus. Den entsprechenden Prozess hatte die Enkelin ihrem Bruder mit einem Darlehen finanziert.
Dies hinderte den Enkel aber nicht, nun seinerseits gegen seine Schwester vorzugehen. Sein Vater habe Anspruch auf einen Pflichtteil des Erbes des Großvaters gehabt. Dieser Pflichtteil stehe nunmehr ihm als Rechtsnachfolger und Alleinerbe des Vaters zu.
Seine Klage gegen die Schwester reichte der Enkel allerdings erst im April 2009 ein – zu spät, wie nun der BGH entschied. Die dreijährige Verjährungsfrist sei längst abgelaufen.
Der Vater habe noch zu Lebzeiten erfahren, dass der Großvater ihn übergangen und die Enkelin zur Alleinerbin bestimmt hatte. Damit habe die Verjährungsfrist begonnen zu laufen.
Ohne Erfolg machte der Enkel geltend, wegen des von seiner Mutter gefälschten Testaments habe er seinerseits zunächst nicht gewusst, ob er Anspruch auf das Erbe des Vaters hat. Daher habe er auch nicht wissen können, ob ihm ein Pflichtteil des großväterlichen Erbes zusteht.
Nach dem jetzt schriftlich veröffentlichten Karlsruher Urteil vom 30. April 2014 spielt dies aber keine Rolle. Habe die Verjährungsfrist für eine Forderung einmal begonnen zu laufen, gehe sie „mit in Gang gesetzter Verjährung auf den Rechtsnachfolger über“. Dieser könne dann nicht seinerseits geltend machen, er habe von seinen Ansprüchen nichts gewusst.
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