SOZIALRECHT
Behinderte Schüler können Anspruch auf Schulbegleiter haben
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Kassel (jur). Behinderte Schulkinder können grundsätzlich die Kostenerstattung für einen notwendigen Schulbegleiter beanspruchen. Solange der Schulbegleiter lediglich „unterstützende Hilfen“ bietet, ist die Sozialhilfe und nicht die Schule zuständig, urteilte am Freitag, 9. Dezember 2016, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 8 SO 8/15 R). Damit können sich Kommunen nicht vor den Kosten der sogenannten Inklusion drücken.
Konkret ging es um eine geistig behinderte Schülerin mit Down-Syndrom, die mit Billigung des Schulamtes nicht in einer Sonderschule beschult wurde, sondern eine Regel-Grundschule besuchen konnte. Dort wurde sie gemeinsam mit nichtbehinderten Kindern in einer sogenannten Inklusionsklasse unterrichtet. Eine Kooperationslehrerin betreute das Mädchen fünf Stunden pro Woche.
Wegen ihrer motorischen sowie ihrer Kommunikations- und Sprachstörungen stand ihr noch ein Schulbegleiter beziehungsweise Integrationshelfer zur Seite. Dieser unterstützte sie bei der Kommunikation mit Lehrern und Klassenkameraden und half bei der Selbstorganisation. Mittlerweile ist das Mädchen 14 Jahre alt und besucht mit Erfolg eine Realschule.
Im Schuljahr 2012/2013 fielen für den Schulbegleiter Kosten in Höhe von 18.236 Euro an. Der Landkreis Tübingen übernahm zwar vorläufig diese Aufwendungen, hielt sich als Sozialhilfeträger aber nicht für zuständig. Denn der Schulbegleiter übernehme pädagogische Aufgaben, die eigentlich Sache der Schule seien. Daher müsse das Land und nicht der Kreis hierfür verantwortlich sein.
Das BSG verwies den Fall zwar zur weiteren Prüfung an das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg zurück. Der Sozialhilfeträger könne seine Verantwortung aber nicht einfach auf die Schule und Land abwälzen.
Die Sozialhilfe sei nach dem Gesetz zu Eingliederungsleistungen verpflichtet. Grundsätzlich müssten auch „unterstützende Leistungen“ für behinderte Schüler in einer Regelschule finanziert werden. Dazu könne auch die Kostenübernahme für einen Schulbegleiter gehören.
Voraussetzung hierfür sei, dass der Bedarf tatsächlich erforderlich ist und der Schulbegleiter keine Aufgaben übernimmt, die zum Kernbereich der allgemeinen Schulbildung gehören. Letztere müssten die Schulen und damit das Land gewährleisten. Biete ein Schulbegleiter „unterstützende Hilfen“ an, sei die Sozialhilfe in der Kostenerstattungspflicht. Maßgeblich sei dabei immer der jeweilige Einzelfall.
Hier habe der Schulbegleiter Hilfen wegen motorischer sowie Entwicklungs- und Kommunikationsstörungen gegeben. Dies seien „Paradebeispiele“ für unterstützende Leistungen, so der 8. BSG-Senat. Das LSG müsse aber noch den Umfang und die Vergütung des Schulbegleiters prüfen.
Ähnlich hatte auch das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen am 20. Dezember 2013 in einem Eilbeschluss entschieden (Az.: L 9 SO 429/13 B ER; JurAgentur-Meldung vom 8. Januar 2014). Danach muss die Schule nur Maßnahmen finanzieren, die zum Kernbereich der Schule – wie die Erteilung des Unterrichts – gehören. Die Unterstützung eines behinderten Schülers durch einen Integrationshelfer gehöre dagegen nicht zum pädagogischen Kernbereich. Entscheidend sei, dass die Lerninhalte in der Hand der Lehrerinnen und Lehrer bleiben.
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