BANKRECHT / KAPITALMARKTRECHT
BGH unterstützt Clerical Medical Anleger
Autor: GRP Rainer LLP
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München, Stuttgart, Frankfurt www.grprainer.com führen aus: Selbiges soll auch für die Leistungsverpflichtung aus den abgeschlossenen Verträgen gelten. Die ersten Urteile des höchsten deutschen Gerichts in Sachen Clerical Medical begünstigen die Anleger ganz deutlich.
Mit diesen aktuellen Entscheidungen hat der BGH (Aktenzeichen: IV ZR 271/10, IV ZR 164/11, IV ZR 122/11, IV ZR 286/10 und IV ZR 151/11) nahezu alle in der letzten Zeit ergangenen positiven Urteile verschiedener Oberlandesgerichte zugunsten der Clerical Medical Kunden bestätigt.
Das Gericht kam in den Entscheidungen zu dem Schluss, dass CMI ihren Kunden im Regelfall die ursprünglich zugesicherten Ausschüttungen aus ihren Versicherungen zahlen müsse. Dies soll losgelöst von dem jeweils ermittelten Wert der Versicherung gelten.
Der BGH verwies die zu überprüfenden Urteile an die Oberlandesgerichte zurück, um die Sachverhalte aufzuklären. Allerdings soll der BGH die Haftung der CMI dabei deutlich dargestellt haben. An diese Ausführungen werden sich die Gerichte der unteren Instanzen wohl halten müssen.
Darüber hinaus waren auch Ansprüche auf Schadenersatz geltend gemacht worden. Diese dürften nicht allein aufgrund des Vorliegens der Auszahlungsansprüche zurückgewiesen werden, so die Karlsruher Richter. Für das Vorliegen eines Schadens genüge schon, dass der von den Klägern abgeschlossene Vertrag wirtschaftliche Nachteile berge.
Darüber hinaus bestätigte der BGH auch die Verletzung von Aufklärungspflichten durch CMI, welche in den vergangenen Monaten bereits von mehreren Oberlandesgerichten festgestellt worden seien. Den bestehenden Aufklärungspflichten sei der englische Lebensversicherer insbesondere dadurch nicht nachgekommen, dass er den Kunden ein unrichtiges Bild von den zu erwartenden Renditen vermittelt habe. Außerdem seien die Kunden vorliegend nach der Auffassung des Gerichts auch hinsichtlich der Funktionsweise der Versicherungen nur unzureichend unterrichtet worden.
Betroffenen Anlegern ist es gerade nach diesen kürzlich ergangenen Urteilen zu empfehlen, ihre rechtlichen Möglichkeiten zeitnah von einem versierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen.
Die Richter unterschieden im Rahmen ihrer Ausführungen nicht zwischen den verschiedenen Modellen von CMI. Die Entscheidungen dürften daher über die sogenannten Hebelmodelle - wie zum Beispiel EuroPlan und Profit Plan Noble - hinaus auf jeden bei CMI geschlossenen „Wealthmaster-Noble-Vertrag“ angewendet werden können.
Bereits in der Vergangenheit sind immer mehr Betroffene erfolgreich gegen die Clerical Investment Group Ltd. vorgegangen. Durch die nun ergangenen Urteile haben sich die Aussichten geschädigter Anleger, sich schadlos halten zu können, noch einmal verbessert.
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