WERBERECHT
Deutscher Juristinnenbund fordert Abschaffung des Werbeverbots für Abtreibungen
Autor: ROSE & PARTNER - Rechtsanwälte Steuerberater - Kanzlei
§ 219 a des Strafgesetzbuches normiert: Wer als Arzt über eine Abtreibung informiert, macht sich strafbar und kann verurteilt werden. Diese Art des Werbeverbots sei nicht mehr zeitgemäß und müsse weg, fordert nun der Deutsche Juristinnenbund (djb).
§ 219 a StGB schreibt Werbeverbot vor
Der Gesetzestext des Werbeverbot- Paragraphen lautet: „Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften seines Vermögensvorteils wegen oder in grob anstößiger Weise eigene oder fremde Dienste zur Vornahme oder Förderung eines Schwangerschaftsabbruchs (…) ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts abgibt.“ Wer also bloße Informationen darüber preisgibt, dass er einen Schwangerschaftsabbruch überhaupt vornehmen kann, macht sich nach dieser Norm strafbar. Ende letzten Jahres wurde eine Ärztin aus Gießen zu einer Geldstrafe von 6.000 Euro verurteilt, weil sie auf ihrer Homepage angab, Abtreibungen vorzunehmen.
Djb verlangt Streichung des Paragraphen
Diese Einschätzung der Lage sei nicht mehr zeitgemäß, betont der djb. Die Abschaffung des Werbeverbots müsse vorangetrieben werden. Sie sei zulässig und geboten, so die Juristinnen. Dabei gaben sie zu bedenken, dass es gar nicht unbedingt einer kompletten Abschaffung des Werbeverbots bedürfe. Vielmehr könnte das Verbot der Werbung in einen Ordnungswidrigkeitstatbestand umgewandelt werden. Als Vorschlag gaben sie an, dass zumindest grob anstößige Werbung verboten werden solle.
Den Frauen, die einen Schwangerschaftsabbruch vornehmen wollen würden, müsste jedoch jede Möglichkeit der Information bereitgestellt werden.
Djb nicht die einzigen, die Abschaffung fordern
Dabei werden die Stimmen, die für eine Abschaffung des Werbeverbotes kämpfen immer lauter. Nicht nur djb, auch Parteien und andere Juristen-Verbände werben mittlerweile für eine Neufassung der Rechtslage.
Ob die Mehrheit der Abgeordneten diesen Stimmen folgen wird und eine Wandlung der Rechtslage vornehmen wird bleibt abzuwarten.
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