ERBRECHT
Erbrecht: OLG München zum Verzicht auf den Nacherbenvermerk im Grundbuch
Autor: ROSE & PARTNER - Rechtsanwälte Steuerberater - Kanzlei
Bei Immobilien in einer Erbschaft werden etwaige Nacherben durch einen Vermerk im Grundbuch geschützt. Das Münchener Oberlandesgericht (OLG)musste nun in einer Entscheidung darüber entscheiden, ob Begünstigte auf diesen erbrechtlichen Schutz verzichten können.
Unterschied zwischen Nacherbenvermerk und Testamentsvollstreckervermerk
In dem zu entscheidenden Fall war eine Mutter vor Erwin und ihr Sohn nach Erbe. Mit der herrschenden Meinung im Erbrecht geht das OLG München davon aus, dass der Verzicht auf die Eintragung eines Nacherbenvermerk zulässig ist. Sehr einzeln wird, unter Hinweis auf den Testamentsvollstreckervermerk, auch eine andere Ansicht vertreten. Schließlich könne dieser Vermerk gemäß Paragraf 52 Grundbuchordnung (GBO) auch nicht auf Veranlassung des Amtsinhabers gelöscht werden. Die Münchner Richter verweisen aber darauf, dass der Nacherbenvermerk gemäß Paragraf 51 GBO, anders als der Testamentsvollstreckervermerk, nicht dem Schutz des Amtsinhabers sondern dem des nach Erben dienen wolle. Allerdings bleibt die Zugehörigkeit der Nachlassgegenstände zur vor Erbschaft vom Verzicht des Nacherben auf den Vermerk unberührt.
Minenfeld Vor- und Nacherbschaft
Die Vor- und Nacherbschaft gehört zu den schwierigsten Instrumenten des Erbrechts. Über die vom OLG München behandelte Thematik hinaus gibt es zahlreiche komplexe und strittige Fragen. Die Vor- und Nacherbschaft ist daher heute zum Glück etwas aus der Mode gekommen.. Es dominiert das klassische Berliner Testament, bei dem sich Eheleute gegenseitig als unbeschränkte Alleinerben und die gemeinsamen Kinder für den zweiten Erbfall als Schlusserben einsetzen. Umsichtige Rechtsanwälte bzw. Fachanwälte für Erbrecht Raten nur bei bestimmten Fallkonstellationen zur Vor- und Nacherbschaft, gegebenenfalls in Kombination mit einer Testamentsvollstreckung. Hieran ist zum Beispiel bei einem Geschiedenentestament, einem Behindertentestament oder auch bei einem Testament im Hinblick auf einen verschuldeten Erben zu denken.
Immobilien in der Erbschaft
Erbrechtliche Vermerke im Grundbuch sind wichtige Instrumente des Vertrauensschutzes im Geschäftsverkehr mit Immobilien. Häuser, Wohnungen, Bauplätze etc. gehören regelmäßig zu den werthaltigen Bestandteilen von Nachlässen. Das gilt gerade im Ballungsräumen mit hohen Immobilienpreisen wie Hamburg Berlin oder München Viele Erbstreitigkeiten, gerade auch von Erbengemeinschaften, drehen sich daher um ererbte Immobilien.
Werden bebaute oder unbebaute Grundstücke vererben möchte, sollte daher rechtzeitig mit einem Rechtsanwalt für Erbrecht ein Testament bzw. eine erbrechtliche Strategie entwerfen, die dafür sorgt, dass die Objekte einen Erbfall unbeschadet überstehen.
Neugierig auf Erbrecht? Dann können Sie hier weiterlesen: http://www.rosepartner.de/rechtsberatung/erbrecht-nachfolge.html