STEUERRECHT
Erbschaftsteuer Murcia
Autor: Abogado José Martinez Salinas - Abogado
Durch Gesetz 22/2009, vom 18 Dezember über das System der Steuern ( „Ley 18 de diciembre, por la que se regula el sistema de financiación de las Comunidades Autónomas de régimen común y Ciudades con Estatuto de Autonomía y se modifican determinadas normas tributarias.“) – nachfolgend “Gesetz 22 / 09“ – hat das Königreich Spanien den autonomen Gemeinschaften die Zuständigkeit auf dem Gebiet des Erbschafts- und Schenkungsteuerrechts geregelt. Den Autonomen Gemeinschaften haben danach das Recht in bestimmten Grenzen eigenständige Regelungen zu erlassen.
Die autonome Gemeinschaft Murcia („Comunidad Autónoma de Murcia“) hat mit gesetzlichem Dekret vom 5. November 2010 (Decreto-legislativo 1/2010) über die Regelung der Erbschafts- und Schenkungsteuer für den Erwerb von Todes und Schenkungen von der Befugnis der Gesetzgebung auf dem Gebiet der Erbschafts- und Schenkungsteuer Gebrauch gemacht. Diese Regelegungen ergänzen die durch Gesetz 29/1987 – staatliches Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz- geltenden staatlichen Freibeträge und Vergünstigungen, den Betriebsvorschriften ausgenommen.
Die wichtigsten Regelungen bei der Erbschaftssteuer sind nachfolgend aufgeführt:
1. Personen der Steuerklasse I (Abkömmlinge bis 21 Jahre) haben eine Freistellung von 99%..
2. Personen der Steuerklasse II (Ehegatte und Kinder ab 21 Jahre) haben eine von 99% für individuelle Zuwendung bis EURO 450.000,-.
3. Personen der Steuerklasse II (Ehgatte und Abkömmlinge ab 21 Jahre ) mit einer nachgewiesenen Behinderung von oder höher al 65 % haben einen (weiteren) Freibetrag von EURO 150.000 bis zu insgesamt EUR 600.000.
4. Es wird ein Freibetrag für Betriebsvermögen von 99% gewährt, wobei folgende Voraussetzungen erfüllt werden sollen:
a) Geschäfts- und Steueradresse beim Ableben in der Region Murcia und beibehalt dieser für 5 Jahre nach Ableben.
b) Mindestgesellschaftsbeteilung des Erblassers gleich oder höher als 10 % oder gleich oder höher als 20 % bei einer Gemeinsambeteiligung mit Ehegatte, Aszendenten, Abkömmlinge oder Nebenlinien bis zum dritten Grad, unabhägig ob mittels Blutverwandschaft, Verschwägerung oder Adoption.
c) Die Haltefrist nur 5 Jahre beträgt.
d) Der Erfüllung dieser Vorschriften vorausgesetzt, muss der Erbe außerdem zur Steuerklasse I oder II gehören.
e) Die Inansprüchnahme dieser Vergünstigung ist mit dem im Art. 20 Ab. 2 c) des Gesetzes 29/1981 vorgesehenenen Freibetrag unkompatibel.