ERBSCHAFTSTEUERRECHT
Besteuerung deutsch-spanischer Erbfälle
Autor: Abogado José Martinez Salinas - Abogado
Der Beitrag gibt eine Einführung zur Steuerpflicht bei deutsch–spanischen Erbfällen. Berechnung der spanischen Erbschaftsteuer und weitere Gesichtspunkte der spanischen Erbschaftsteuer werden gesondert dargestellt.
Kein Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Erbschafts- und Schenkungsteuer
Während es ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gibt, gibt es auf dem Gebiet der Erbschafts- und Schenkungsteuer kein DBA. Ob deutsche oder spanische Erbschaftsteuer – oder beide gleichzeitig – anfallen, richtet sich daher nach den nationalen Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzen Spaniens und Deutschlands.
Steuerpflicht nach dem spanischen Erbschafts- und Schenkungsteuergesetz
Nach Artikel 6 Abs. 1 des spanischen Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes (span. ErbStG) unterliegt der weltweite Erwerb der Besteuerung nach dem span. ErbStG (sog. „unbeschränkte Steuerpflicht“), wenn der Erwerber seinen gewöhnlichen Aufenthalt („residencia habitual“) in Spanien hatte. Auf den Aufenthaltsort des Erblassers oder Schenkers kommt es also nicht an. Der gewöhnliche Aufenthalt des Erwerbers wird nach den Bestimmungen des span. Einkommensteuergesetzes ermittelt. Nach Art. 9 Ziffer. 1 a spanische Einkommensteuergesetz (span. EStG) hat der Steuerpflichtige seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien, wenn er sich mehr als 183 Tage eines Jahres in Spanien aufhält. Nicht entscheidend ist, wo eine Person gemeldet ist. Allerdings werden die spanischen Finanzbehörden bei Meldung in Spanien natürlich hellhörig. Wird eine spanische Einkommensteuererklärung angegeben, wonach der Steuerpflichtige in Spanien unbeschränkt steuerpflichtig ist, wird er sich hieran in der Regel auch bei der Erklärung der Erbschaftsteuer festhalten lassen müssen.
Unabhängig von der Zahl der Tage hat ein Steuerpflichtiger nach Art. 9 Ziff. 1 b span. EStG seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien, wenn sich dort der Schwerpunkt der unternehmerischen oder beruflichen Tätigkeit oder der wirtschaftlichen Interessen liegt. Wer in Spanien also einen Geschäftsbetrieb führt, wird daher regelmäßig hier unbeschränkt steuerpflichtig sein, wenn er nicht im Ausland in stärkerem Maß tätig ist. Lebt der Steuerpflichtige zusammen mit seinem Ehegatte und minderjährigen Kind in Spanien, so wird ein gewöhnlicher Aufenthalt in Spanien vermutet. Der Steuerpflichtige kann allerdings den Gegenbeweis führen.
Fehlt ein gewöhnlicher Aufenthalt, richtet sich der Umfang der Steuerpflicht nach Artikel 7 span. ErbStG. Danach fällt die Steuer auf alle Güter an, die sich auf spanischem Hoheitsgebiet befinden bzw. dort ausgeübt werden können oder dort zu erfüllen sind. Dies sind z.B.:
1. Grundstücke in Spanien.
2. Konten und Depots bei spanischen Banken und spanischen Niederlassungen ausländischer Banken
3. alle bewegliche Gegenstände, die sich in Spanien befinden,
Bitte lesen Sie auch unseren Beitrag "Spanischen Erbschaftsteuer - Einführung" mit Informationen zur Berechnung der Steuer und weiterführenden Links.
Steuerpflicht nach dem deutschen Erbschafts- und Schenkungsteuergesetz
Hat der Erblasser oder Erwerber (z.B. Erbe, Vermächtnisnehmer, Pflichtteilsberechtigter) seinen Wohnsitz im Sinne von § 8 Abgabenordnung (AO) oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von § 9 AO in Deutschland, so unterliegt sein weltweiter Erwerb der deutschen Erbschaftsteuer. Anders als bei der spanischen Erbschaftsteuer kommt es also alternativ auf den Erblasser oder den Erwerber an. Es genügt, wenn einer von beiden seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte. Anders als bei der spanischen Erbschaftsteuer gibt es bei der deutschen Erbschaftsteuer keine 183 Tage-Regelung. Ein Wohnsitz kann daher unter Umständen schon bei einem Aufenthalt von wenigen Wochen im Jahr angenommen werden, wenn diese nicht erkennbar „Besuchscharakter“ haben. Auch der Wegzug aus Deutschland führt nicht unbedingt sofort dazu, dass die deutsche Steuerpflicht vermieden wird, da bei Wegzug eines deutschen Staatsangehörigen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 b) ErbStG diese noch 5 Jahre als Inländer gelten. Liegt kein Fall der unbeschränkten Steuerpflicht vor, unterfällt nur der Erwerb bestimmter Vermögensgegenstände der beschränkten Steuerpflicht. Dies sind z.B. Immobilien, größere Beteiligung an Kapitalgesellschaften oder Grundschulden.
Bitte lesen Sie auch unseren Beitrag "Erbschaftsteuer - FAQ" mit weitereführendne Links zur deutschen Erbschaftsteuer.
Fallgruppen deutsch-spanischer Erbfälle
In Anwendung dieser Gesetze ergibt sich folgende Rechtslage:
1) Lebt der Erblasser in Deutschland und der Erbe in Spanien, ist sein Erwerb in Deutschland und in Spanien steuerbar.
2) Im umgekehrten Fall - der Erblasser lebt in Spanien und der Erbe in Deutschland – ist im Grundsatz nur der Erwerb nur in Deutschland steuerbar; in Spanien ist nur der Erwerb des in Spanien belegenen Vermögen steuerbar.
3) Leben der Erblasser und der Erbe in Spanien, ist der Erwerb im Grundsatz nur in Spanien steuerbar. War einer von beiden allerdings deutscher Staatsbürger und lebte er 5 Jahre vor dem Erbfall in Deutschland, so ist der Erwerb auch in Deutschland voll steuerbar. Unabhängig hiervon unterfällt stets der Erwerb von Immobilien in Deutschland der deutschen Steuerpflicht; hingegen unterfällt Bankvermögen nicht der beschränkten deutschen Steuerpflicht.
4) Leben der Erblasser und der Erbe in Deutschland, ist der Erwerb im Grundsatz nur in Deutschland steuerbar. Der Erwerb von Immobilien und Bankvermögen ist aber in Spanien steuerbar.