KAUFRECHT
Falle durch mündliche Auskunft beim Hauskauf
Experten-Branchenbuch.de,
zuletzt bearbeitet am:
Karlsruhe (jur). Hauskäufer müssen aufpassen, dass sie bei der Besichtigung nicht in eine Falle tappen. Denn der Verkäufer kann dann mündlich von Eindrücken abrücken, die zuvor durch die schriftliche Beschreibung geweckt wurden, wie aus einem am Donnerstag, 14. August 2014, veröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe hervorgeht (Az.: V ZR 55/13). Wenn der Verkäufer solche Aussagen behauptet, liegt danach die Beweislast letztlich beim Käufer.
Im Streitfall war ein Haus im Münsterland mit einer Wohnfläche von 125 Quadratmetern beworben worden. Mitgerechnet wurden dabei zwei Kellerräume mit zusammen 32 Quadratmetern. Diese hatten allerdings eine Raumhöhe unter 2,40 Metern. Die Nutzung zu Wohnzwecken müsste dann bei der Kommune angezeigt werden, damit die Baubehörde dies prüfen kann.
Der Käufer klagte, weil die Nutzung der Kellerräume zu Wohnzwecken nicht genehmigt sei. Sie hätten daher nicht in die Gesamtfläche einbezogen werden dürfen.
Der BGH bestätigte nun zwar, dass hierin eine arglistige Täuschung durch den Verkäufer liegen kann. Dies gelte nicht nur, wenn die Wohnnutzung genehmigungspflichtig ist. Eine Täuschung könne auch dann vorliegen, wenn die Wohnnutzung nur Anzeigepflichtig ist, eine Anzeige bei der Baubehörde aber nicht erfolgt ist.
Hier habe der Verkäufer aber nach eigenen Angaben bei der Besichtigung erklärt, die Wohnnutzung sei „nicht mit der Stadt abgesprochen“. Wenn dies stimme, sei er damit von dem durch die Flächenberechnung erweckten falschen Eindruck abgerückt.
Nach dem Karlsruher Urteil muss daher nun „der Käufer beweisen, dass die Aufklärung nicht erfolgt ist“. Weil ein solcher „Negativbeweis“ immer schwierig ist, seien daran allerdings keine hohen Anforderungen zu stellen.
Um dem Käufer Gelegenheit zu einer solchen Beweisführung zu geben, verwies der BGH den Streit an das Oberlandesgericht Hamm zurück. Zu der Frage, wie ein solcher Beweis dann aussehen könnte, äußerten sich die Karlsruher Richter in ihrem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil vom 27. Juni 2014 allerdings nicht.
Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage