INSOLVENZRECHT
FG Rheinland-Pfalz: Drittwirkung der Steuerfestsetzung in der Insolvenz
Autor: NOETHE LEGAL Rechtsanwälte - Kanzlei
Mit Urteil vom 25.02.2014 entschied das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz, dass im Insolvenzverfahren eine Drittwirkung der Steuerfestsetzung auch bei Einspruch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehen kann (AZ.: 3 K 1283/12).
NOETHE LEGAL Rechtsanwälte, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Köln und Koblenz führt aus:
Hier erstreckt sich die Drittwirkung der Umsatzsteuerfestsetzung auf einen Alleingesellschafter und alleinigen GmbH-Geschäftsführer als Haftungsschuldner. Er hatte nämlich keinen Widerspruch gegen die Anmeldung der Umsatzsteuerforderung zur Insolvenztabelle durch das Finanzamt erhoben. Dem steht es nach Auffassung des FG auch nicht entgegen, dass er vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen die Umsatzsteuerfestsetzung Einspruch eingelegt hatte.
Der Insolvenzverwalter hatte die Anmeldung der Umsatzsteuerforderung zur Tabelle ohne Widerspruch hingenommen. Der Geschäftsführer meint, dies wirke nicht ihm gegenüber, da er vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens Einspruch erhoben habe und nach Eröffnung keine Erklärungen mehr für die GmbH habe abgeben können. Das Finanzamt meint, die Eintragung wirke wie ein rechtskräftiges Urteil, sodass gegen die Umsatzsteuerfestsetzungen im Haftungsbescheid kein Einspruch mehr möglich sei, insbesondere da auch die GmbH der Anmeldung nicht widersprochen habe.
Dem folgt das FG. Nach der Abgabenordnung (AO) kann der Geschäftsführer einer Gesellschaft wegen rückständiger Umsatzsteuer in Anspruch genommen werden und zwar durch Haftungsbescheid, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig seine steuerlichten Pflichten nicht erfüllt. Hinzu kommt, dass in der Insolvenz ein finanzgerichtliches Verfahren grundsätzlich unterbrochen wird und bei widerspruchsloser Feststellung einer Steuerforderung zur Insolvenztabelle das finanzgerichtliche Verfahren als erledigt gilt.
Damit wirke die Eintragung wie ein rechtskräftiges Urteil, sodass auch eine Drittwirkung nach der AO bejaht werden kann, denn die Steuerfestsetzung darf dafür nicht mehr anfechtbar sein; das ist durch Eintragung in die Insolvenztabelle der Fall, so das FG.
Sowohl das Steuerrecht als auch das Insolvenzrecht ist eine komplexe Materie, in die auch verschiedene andere zivilrechtliche Vorschriften hineinspielen. Gerade in diesen Rechtsgebieten gibt es viele Vorschriften, die beachtet werden müssen, um Ansprüche erfolgreich durchzusetzen, insbesondere wenn es um Sachverhalte geht, die beide Rechtsgebiete berühren.
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