KAUFRECHT
Fünf Autotüren gewollt aber Dreitürer geliefert
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Schleswig (jur). Wenn Autokäufer erkennbar einen Fünftürer bestellen wollten, müssen sie dem Händler einen Dreitürer nicht abnehmen. Das gilt auch, wenn die unterschriebene Bestellung ein Chiffrekürzel enthält, das für einen Dreitürer steht, wie das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) in einem am Montag, 21. März 2016, bekanntgegebenen Urteil in Schleswig entschied (Az.: 17 U 66/15).
Im Streitfall war die Kundin einen Fünftürer Probe gefahren. Im nachfolgenden Verkaufsgespräch war dann noch über die Ausstattung gesprochen worden, etwa die Motorstärke und ein Navigationsgerät. Von den Türen war dagegen nicht die Rede. Die Kundin unterzeichnete eine Bestellung, die ein ihr unbekanntes Chiffrekürzel enthielt.
Bei der Abholung stand dann ein Dreitürer für die Kundin bereit. Sie meint, sie habe aber einen Fünftürer bestellt. Der Händler dagegen beharrte darauf, dass ein Dreitürer bestellt worden sei. Mit dem Chiffrekürzel sei dies auch so vermerkt worden.
Wie nun das OLG Schleswig entschied, ist ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen –allerdings über einen Fünftürer. Weil hier die Kundin vom Kaufvertrag zurückgetreten sei, müsse der Händler den Dreitürer zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten.
Auf das Chiffrekürzel könne sich der Händler nicht berufen. Denn der Kundin sei dies beim Unterschreiben der Bestellung völlig unbekannt und nichtssagend gewesen. „Aus den Gesamtumständen“ ergebe sich aber, dass die Kundin einen Fünftürer bestellen wollte. Denn sie sei einen Fünftürer Probe gefahren. Im Verkaufsgespräch sei dann über vom Probefahrzeug abweichende Ausstattungsmerkmale gesprochen worden, ohne die Türen zu erwähnen. Im Übrigen habe der Händler eingeräumt, dass bei dem entsprechenden Modell nur 15 Prozent der Kunden einen Dreitürer wünschen, erklärte das OLG zur Begründung seines Urteils vom 12. Februar 2016.
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