SOZIALRECHT
Hartz-IV: Zinseinkünfte sind auf das Arbeitslosengeld II anzurechnen
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Kassel (jur). Haben Hartz-IV-Empfänger wegen eines Unfalls Schmerzensgeldzahlungen erhalten, müssen sie daraus erzielte Zinseinkünfte auf ihr Arbeitslosengeld II anrechnen lassen. Die Zinsen sind als Einkommen anzusehen und können die Hartz-IV-Leistungen mindern, urteilte am Mittwoch, 22. August 2012, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 14 AS 103/11 R).
Geklagt hatte eine vierköpfige Familie aus Heinsberg bei Mönchengladbach, deren Hartz-IV-Leistungen gekürzt wurden. Hintergrund des Rechtsstreits war ein Kirmesunfall, bei dem die zwei Kinder am 16. September 2002 aus einer Achterbahn geschleudert wurden. Beide Kinder sind wegen des Unfalls heute schwerbehindert. Die Mutter und die beiden Kinder erhielten von der Haftpflichtversicherung des Kirmesbetreibers ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 132.000 Euro.
Das Geld wurde teilweise in Aktien und teilweise fest angelegt. 2005 erhielt die Familie auf diese Weise rund 3.000 Euro Kapitalzinsen gutgeschrieben.
Das Jobcenter Kreis Heinsberg wertete die Zinsen voll als Einkommen und minderte entsprechend die Hartz-IV-Leistungen. Zwar seien Entschädigungsleistungen wie Schmerzensgeld eine zweckbestimmte Einnahme und dürften nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet werden, so die Behörde. Dies sehe bei den Zinseinkünften jedoch anders aus, da diese nicht zum Schmerzensgeld zählten.
Die Kläger widersprachen. Die Zinseinkünfte seien mit der Schmerzensgeldzahlung untrennbar verbunden. Mit den Zinsen werde zudem die Inflation wieder ausgeglichen.
Der 14. Senat des BSG gab jedoch dem Jobcenter recht. Die gesetzlichen Bestimmungen würden vorsehen, dass nur das Schmerzensgeld selbst nicht als Einkommen berücksichtigt wird, nicht jedoch die sich daraus ergebenden Zinseinkünfte. Es stelle für die Kläger keine besondere Härte dar, wenn die Zinsen als Einkommen angerechnet werden.
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