ARBEITSRECHT
Immer Ärger mit dem beA: Kündigungsschutzklage scheitert vor dem ArbG Lübeck
Autor: ROSE & PARTNER - Rechtsanwälte Steuerberater - Kanzlei
Vor dem Lübecker Arbeitsgericht musste ein gekündigter Arbeitnehmer eine enttäuschende Niederlage einstecken. Seine Kündigungsschutzklage blieb ohne Erfolg. Nicht etwa, weil die Kündigung berechtigt gewesen wäre, bis zu dieser Prüfung kamen die Richter gar nicht erst. Stattdessen hatte der Anwalt des Klägers die Klage nicht den erforderlichen Formvorschriften entsprechend eingereicht. Das Gericht befand die Klageschrift als nicht wirksam eingegangen und wies die Klage ab (ArbG Lübeck, Entscheidung v. 10.10.2018 - 6 ca 2050/18).
Über die Kündigungsschutzklage
Kündigungsschutzklagen kommen sehr häufig vor. Arbeitnehmer können sich so gegen eine Arbeitgeberkündigung wehren. Um sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber nicht länger als nötig in einer ungeklärten Situation zu lassen, gelten besonders kurze Klagefristen. So hat der Gekündigte regelmäßig nur drei Wochen Zeit um die Klage zu erheben. Nach Ablauf der drei Wochen gilt die Kündigung endgültig als rechtswirksam. Ausnahmen sind nur unter engen Voraussetzungen möglich, zum Beispiel wenn der Gekündigte unverschuldet nicht in der Lage war die Klage zu erheben.
Grundsätze der digitalen Klageerhebung
Eine Klage wird grundsätzlich durch physische Übergabe der Klageschrift bei Gericht eingereicht. Die Klageschrift muss dabei die eigenhändige Unterschrift der verantwortenden Person, in der Regel der Rechtsanwalt des Klägers, tragen. Im digitalen Zeitalter ist es mittlerweile möglich, Schriftsätze wie zum Beispiel Klageschriften, auch auf elektronischem Wege an die Gerichte zu übermitteln. Hierbei gelten jedoch besondere Anforderungen.
Die elektronische Klageeinreichung ist auf zwei Wegen möglich. Zum einen kann der Schriftsatz auf einfachem elektronischem Weg (zum Beispiel per E-Mail) übermittelt werden. Dann muss das Schriftstück mit einer qualifizierten Signatur der verantwortenden Person versehen werden. Die andere Möglichkeit besteht darin das Schriftstück einfach zu signieren. Es muss dann lediglich am Ende des Textes den Namen des Erstellers ausweisen. Dieses einfach signierte Dokument muss dann aber auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein solcher sicherer Übermittlungsweg ist zum Beispiel das beA – das besondere elektronische Anwaltspostfach.
Klägeranwalt vermasselt Klageeinreichung über beA
Der Anwalt des gekündigten Klägers kannte die Möglichkeit des beA und wollte von ihr Gebrauch machen. Allerdings wurde die einfach signierte Kündigungsschutzklage nicht über sein eigenes Postfach, sondern das eines Kollegen übermittelt. Hiermit zeigte sich das Arbeitsgericht Lübeck nicht einverstanden. Die Richter erklärten, dass das beA personengebunden sei. Bei der Übermittlung einfach signierter Schriftsätze über das beA sei die Klage nur wirksam zugegangen wenn Personenidentität zwischen Übermittelnder und Verantwortender Person bestehe – wenn also das Anwaltspostfach des Anwalts genutzt wird, der das Schriftstück auch signiert hat. Auch der Zusammenschluss mehrerer Anwälte in einer Rechtsanwaltskanzlei ändere daran nichts, ein "Kanzlei-beA" gebe es nicht.
Das beA ist bei Anwälten noch recht unbeliebt. Das hängt insbesondere auch mit den Unsicherheiten im richtigen Umgang zusammen, die dieser Fall beispielhaft aufzeigt. Hier hatte die fehlerhafte Übermittlung zur Folge, dass die Klagefrist verstrichen ist und die Kündigung gemäß § 7 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) wirksam wurde. Ein unangenehmes Ergebnis - nicht nur für den verantwortlichen Rechtsanwalt, sondern auch für seinen Mandanten.