REISERECHT
"Irak-Krieg" grd. keine höhere Gewalt - keine Stornierung einer Kreuzfahrt
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Der Irak-Krieg stellt grundsätzlich keine „höhere Gewalt“ dar, die einen Reisenden zur kostenlosen Stornierung einer Kreuzfahrt im westlichen Mittelmeer berechtigt.
Die Klägerin -eine Hamburger Reederei- veranstaltet Kreuzfahrten. Die Beklagten, ein älteres Ehepaar aus München, buchten am 10. Juli 2002 eine Kreuzfahrt vom 04. April - 18. April 2003 auf der „BERLIN“, die von Genua über Korsika, Sardinien, Sizilien sowie die Westküste Italiens zurück nach Genua führen sollte (Reisepreis: 1.900,-- EURO). Mit Schreiben vom 25. März 2003 stornierten die Beklagten die Reise, da Ihnen eine Teilnahme aufgrund des ausgebrochenen Irak-Krieges und der damit verbundenen erhöhten Gefährdungslage (gerade im Reiseland Italien) nicht zumutbar sei. Die Klägerin verlangte darauf hin, die vertraglich vereinbarten Stornokosten in Höhe von 75% des Reisepreises, mithin 1.457,-- EURO. Da die Beklagten nicht zahlten, kam der Fall vor das Amtsgericht München.
In dem Prozess trugen die Beklagten im wesentlichen vor, dass das Mittelmeer „Aufmarschgebiet“ der amerikanischen Streitkräfte sei, damit Angriffe auf amerikanische Kriegsschiffe zu erwarten seien und damit die Möglichkeit bestanden habe, dass auch die „BERLIN“ in diese Kämpfe hineingezogen werde. Auch sei die Terrorgefahr in Italien, einem „Kriegsbefürworterland“ massiv erhöht. Daher müsse die Reise wegen „höherer Gewalt“ kostenlos storniert werden können.
Die zur Entscheidung zuständige Richterin des Amtsgerichts München verurteilte die Beklagten zur Zahlung. Zwar sei im Augenblick der Stornierung durch den ausgebrochenen Krieg eine allgemein erhöhte Gefährdungslage zu verzeichnen gewesen. Eine kostenlose Stornierung sei jedoch nur möglich, wenn sich eine signifikante Erhöhung des Risikos gerade für die Reiseteilnehmer feststellen lasse. Daran fehle es. Der Vortrag der Beklagten zu dem Aufmarschgebiet der amerikanischen Streitkräfte „Mittelmeer“ sei zu pauschal, um daraus konkrete Schlüsse ableiten zu können. Die erhöhte Gefahrenlage habe für ganz Europa gegolten und sei im übrigen unspezifisch gewesen. Konkrete Hinweise, dass in den anzulaufenden italienischen Häfen Terroranschläge zu befürchten gewesen wären, hätten nicht vorgelegen. Eine Warnung deutscher Behörden vor Reisen nach Italien habe es nicht gegeben. Ebensowenig habe es konkrete Hinweise dafür gegeben, dass auf Kreuzfahrtschiffe Terroranschläge geplant gewesen seien.
Da die Beklagten das Urteil akzeptiert haben, ist die Entscheidung rechtskräftig.
Aktenzeichen:
Amtsgericht München 241 C 28518/03