SOZIALRECHT
Kein Anspruch auf höhere Leistungen der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung
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Karlsruhe (jur). Aus der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung des Ex können geschiedene Ehegatten keine höheren Leistungen beanspruchen als noch zu Lebzeiten des ehemaligen Partners. Eine zu Lebzeiten vereinbarte Begrenzung schlägt daher auch auf die Hinterbliebenenversorgung durch, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Freitag, 18. August 2017, veröffentlichten Leitsatzbeschluss entschied (Az.: XII 486/15).
Im konkreten Fall war die Ehe 2001 nach 30 Jahren geschieden worden. Ein Jahr später heiratete der Mann erneut.
Als die Ex-Ehefrau in Rente ging, leitete sie 2009 ein Verfahren für den sogenannten Versorgungsausgleich ein. Dabei werden die während der Ehe erworbenen Ansprüche auf – gesetzliche ebenso wie private – Altersversorgung zwischen beiden aufgeteilt. Unter anderem vereinbarten die Expartner, dass die Frau aus der betrieblichen Altersversorgung des Mannes monatlich 250 Euro erhalten soll.
Nachdem 2014 der Mann starb, meinte die Frau, sie müsse nun die reguläre betriebliche Hinterbliebenenversorgung bekommen. Der Versorgungsträger lehnte dies aber ab.
Höhe der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung
Das Amtsgericht Böblingen kam dem Ansinnen der Frau noch nach und rechnete eine betriebliche Hinterbliebenenversorgung in Höhe von 664 Euro aus.
Dagegen wehrte sich nun die zweite Ehefrau. Auf ihren Antrag hob das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart dieses Urteil auf. Zwar dürfe der Versorgungsträger die erste Ehefrau nicht ganz von den Hinterbliebenenleitungen ausschließen. Ihr stünden aber weiterhin nur 250 Euro netto pro Monat zu. Dies rechnete das OLG auf 303 Euro brutto hoch.
Dem ist nun auch der BGH gefolgt. Das OLG habe zu Recht einen Ausschluss der ersten Ehefrau verneint, diesen aber ebenso zu Recht der Höhe nach begrenzt.
Teilnahmeanspruch an der Hinterbliebenenversorgung
Das Gesetz sehe diese Begrenzung vor, so der BGH. „Der Teilhabeanspruch an der Hinterbliebenenversorgung soll den Ausgleichsberechtigten grundsätzlich nicht besserstellen, als wenn der Ausgleichspflichtige noch leben würde.“ Zwar hätten die Ex-Partner keine Vereinbarung über die Hinterbliebenenversorgung getroffen. Die Begrenzung zu Lebzeiten wirke dann aber auch nach dem Tod des Mannes fort.
Das gelte auch nach der inzwischen geänderten heutigen Rechtslage. Danach habe die Ex-Frau daher gar keinen Anspruch auf betriebliche Hinterbliebenenversorgung, wenn sie in zulässiger Weise auf eine Einbeziehung der betrieblichen Altersvorsorge in den Versorgungsausgleich ganz verzichtet hat.
Unwirksamkeit des Teilverzichts
Für eine Unwirksamkeit des Teilverzichts sei im vorliegenden Fall nichts ersichtlich. Da beide Seiten einen Nettobetrag vereinbart hätten, habe das OLG diesen auch zu Recht auf einen Bruttobetrag (vor Steuern und Sozialabgaben) hochgerechnet, heißt es abschließend in dem jetzt schriftlich veröffentlichten Beschluss vom 19. Juli 2017.
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