REISERECHT
Kreuzfahrt ohne Landgänge
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Karlsruhe (jur). Weicht eine Kreuzfahrt erheblich von der geplanten Route ab und fallen wichtige Landgänge aus, dann kommen die Veranstalter mit einer Preisminderung eventuell nicht mehr davon. Gegebenenfalls können die Kreuzfahrer den Reisevertrag ganz kündigen; zudem können sie Anspruch auf eine „Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit“ haben, urteilte am Dienstag, 14. Mai 2013, der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe (Az.: X ZR 15/11).
Das Klagende Touristikunternehmen hatte für mehrere Kunden eine 14-tägige Kreuzfahrt „Sommer in Grönland“ gebucht. Unterwegs gab es allerdings erhebliche Probleme: Weil das Schiff verschmutztes Bunkeröl aufgenommen hatte, war seine Maschinenleistung erheblich herabgesetzt. So wurde die Route verändert. Mehrere Landgänge wurden verkürzt, Besuche der Färöer und der Orkney-Inseln entfielen ganz.
Der Reiseveranstalter erstattete den Kreuzfahrern 40 Prozent des Preises. Für seine Kunden verlangte das Touristikunternehmen mehr. Landgericht und Oberlandesgericht (OLG) Bremen meinten allerdings, mit der Preisminderung seien die Mängel der Reise ausreichend abgegolten.
Der BGH hob diese Urteile auf. Das OLG soll nun prüfen, ob die Reisenden weitergehende Ansprüche haben. Sei eine Reise „erheblich beeinträchtigt“, so komme eine höhere Preisminderung oder sogar die Kündigung des kompletten Vertrages in betracht. Zudem könnten die Reisenden „Anspruchs auf eine angemessene Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit“ haben. Derartige Ansprüche habe das OLG vorschnell abgelehnt, obwohl die Kreuzfahrt in der zweiten Woche nur noch in einer verlangsamten Rückfahrt bestanden habe.
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