KAUFRECHT
Neuwagen auch nach 18 Monaten ?
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Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein noch nicht gefahrener, aber 18 Monate alter Pkw als „Neufahrzeug“ gilt
Kurzfassung
Auch nach 18 Monaten kann ein nicht gefahrenes Auto als „Neuwagen“ verkauft werden. Voraussetzung: Der Pkw ist ausschließlich aus Neuteilen hergestellt worden und durch die Standzeit nicht mangelhaft geworden.
Das entschied das Landgericht Coburg, jetzt bestätigt durch das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg, und wies die Klage eines Autokäufers auf Rückzahlung des Kaufpreises von knapp 30.000,- € ab. Die Zusicherung „Neuwagen“ sei gerade nicht mit „fabrikneu“ gleichzusetzen, so dass das Alter nicht schade.
Sachverhalt
Der Kläger hatte bei einem Autohaus eine neue Limousine erworben. Dabei war ihm vom Verkäufer mitgeteilt worden, dass es bereits seit zehn Monaten ein neueres Modell dieses Pkws gab. Nicht zuletzt deswegen einigte man sich auf einen Preisnachlass von mehr als 20 %. Als der stolze Neuwagenbesitzer seine Erwerbung zulassen wollte, bemerkte er anhand des Ausstellungsdatums des Kfz-Briefes, dass sein Pkw bereits 18 Monate Standzeit auf dem Buckel hatte. Einige Monate zu viel für ein „Neufahrzeug“, meinte er – und wollte das Auto gegen Erstattung des Kaufpreises zurückgeben. Der Händler verweigerte jedoch die Rücknahme.
Gerichtsentscheidung
Zu Recht, befand das Landgericht Coburg. „Fabrikneuheit“ sei nicht zugesichert worden. Schließlich habe der Kläger gewusst, dass er nicht mit dem neuesten Modell vom Hof fuhr. Ein „Neufahrzeug“ habe er aber schon bekommen. Das Auto sei seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch als Verkehrsmittel ebenso wenig zugeführt gewesen wie durch die Standzeit Mängel verursacht worden seien. 18 Monaten zwischen Herstellung und Verkaufszeitpunkt seien noch mit dem Begriff „Neuwagen“ zu vereinbaren. Eine Rechtsmeinung, die auch das vom Kläger mit der Berufung angerufene OLG Bamberg bestätigte.
Fazit
Nicht jeder Neuwagen muss auch als „Jung-Pkw“ daher kommen – Hauptsache, er hat seine Erfahrungen bislang nur im Stand gesammelt.
(LG Coburg, Urteil vom 16.1.2002, Az: 12 O 694/01; OLG Bamberg, Urteil vom 21.6.2002, Az: 6 U 9/02; rechtskräftig)