STRAFRECHT
NSU-Terroristin Beate Zschäpe scheitert mit Verfassungsbeschwerde
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Karlsruhe (jur). Die Rechtsterroristin des „Nationalsozialistischen Untergrunds“ (NSU), Beate Zschäpe, ist mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen ihre lebenslange Freiheitsstrafe gescheitert. Der Bundesgerichtshof (BGH) durfte Zschäpes Rechtsmittel ohne mündliche Verhandlung abweisen, entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe in einem am Montag, 24. Oktober 2022, veröffentlichten Beschluss (Az.: 2 BvR 2222/21). Das Recht der heute 47-Jährigen auf Gewährung rechtlichen Gehörs und Zugang zu einem gesetzlichen Richter sei damit nicht verletzt worden.
Zschäpe wurde vom Oberlandesgericht (OLG) München am 11. Juli 2018 wegen „mittäterschaftlicher und mitgliedschaftlicher Beteiligung an mehreren Mordtaten einer rechtsterroristischen Vereinigung“ zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Das Gericht stellte die besondere Schwere der Schuld festgestellt, so dass Zschäpe nicht vorzeitig nach Ablauf der Mindestverbüßungszeit von 15 Jahren aus der Haft entlassen werden kann.
Laut OLG hat Zschäpe zusammen mit Uwe Mundlos und Uwe Böhnhardt die rechtsextremistische Terrorgruppe „Nationalsozialistischer Untergrund“ (NSU) gegründet. Aus rassistischen und antisemitischen Gründen verübte die Gruppe zwischen 2000 und 2007 neun Morde an willkürlich ausgewählten Menschen mit Migrationshintergrund, darunter acht türkischstämmige Menschen und ein Grieche. Außerdem wurde ein weiterer Mord an eine Polizistin verübt. Eine direkte Tatbeteiligung bei der Ausführung der Morde konnte Zschäpe nicht nachgewiesen werden.
Hinzu kamen noch zahlreiche Raubüberfälle. Nach Überzeugung des OLG war Zschäpe an der Planung jedes einzelnen Mordanschlags und Raubüberfalls beteiligt. Am 4. November 2011 waren nach einem Banküberfall in Eisenach Böhnhardt und Mundlos auf der Flucht vor der Polizei tot in ihrem ausgebrannten Wohnmobil aufgefunden worden. Die Männer sollen Suizid begangen haben. Zschäpe stellte sich wenige Tage später der Polizei.
Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte die lebenslange Haftstrafe Zschäpes, ohne jedoch eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Zschäpe habe die Mordanschläge und Raubüberfalle „gemeinschaftlich mit Böhnhardt und Mundlos“ begangen. Die Angeklagte hatte "in hierfür ausreichendem Maße sowohl Tatherrschaft als auch Tatinteresse“, so der BGH in seinen Beschlüssen vom 12. August 2021 (Az.: 3 StR 441/20).
Die Verteidiger von Zschäpe bestritten die Mittäterschaft Zschäpes. Sie rügten, dass der BGH nach den von Zschäpe eingelegten Rechtsmittel keine mündliche Verhandlung durchgeführt habe. Damit sei ihr Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs und Entscheidung durch einen gesetzlichen Richter verletzt worden.
Doch die daraufhin eingelegte Verfassungsbeschwerde hatte keinen Erfolg. Eine mündliche Verhandlung habe der BGH wegen der Besonderheit des betreffenden Verfahrens nicht durchführen müssen, da es nur um Rechtsfragen ging. Zschäpe habe auch nur „fragmentarisch“ mitgeteilt, welche neuen Argumente zur Mittäterschaft sie in einer Hauptverhandlung hätte ausführen wollen. Dies wäre aber nötig gewesen. „Willkürlich“ sei das Vorgehen des BGH nicht gewesen.
Auch sei der BGH nicht von seiner Rechtsprechung zur Mittäterschaft abgewichen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung hätte begründen könne, so das Bundesverfassungsgericht ins einem Beschluss vom 30. September 2022.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock