WETTBEWERBSRECHT
OLG Düsseldorf: Ausgleichszahlungen können dies rechtfertigen
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Ausgleichszahlungen bei "klimaneutraler" Werbung erlaubt. © P365.de - stock.adbe.com
Düsseldorf (jur). Klimaschädliche Produkte und Dienstleistungen können als „klimaneutral“ beworben werden. Eine Irreführung der Verbraucher liegt zumindest dann nicht vor, wenn die negative Klimabilanz durch Ausgleichsmaßnahmen wieder ausgeglichen wird, urteilte am Donnerstag, 6. Juli 2023, das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf (Az.: I-20 U 72/22 und I-20 U 152/22). Ein Anspruch auf Unterlassung der Werbung könne aber bestehen, wenn ein Unternehmen nicht darlegt, wie es die beworbene Klimaneutralität erreicht.
In den beiden Verfahren ging es um einen Fruchtgummi- und einen Konfitürenhersteller. Diese hatten ihre Produkte als „klimaneutral“ beworben.
Eine Wettbewerbszentrale sah in der Werbung eine Irreführung der Verbrauchers. Denn tatsächlich seien die Produkte nicht „klimaneutral“.
Das OLG urteilte, dass die Werbung für sich allein genommen nicht irreführend sei. Der Verbraucher wisse, dass auch Waren und Dienstleistungen als „klimaneutral“ beworben würden, die nicht emissionsfrei erbracht werden könnten, wie etwa Flugreisen. Sie dürften dennoch als „klimaneutral“ beworben werden, wenn durch Kompensationszahlungen wie den Zertifikatehandel eine ausgeglichene Klimabilanz erreicht werde. Ob sich der Begriff „klimaneutral“ auf ein Unternehmen als Ganzes oder nur auf ein konkretes Produkt beziehe, sei unerheblich.
Allerdings müssten Firmen, die mit „Klimaneutralität“ werben, auch darlegen, auf welche Weise dies bei einem beworbenen Produkt erreicht werde. Denn dies sei eine wesentliche Information für den Verbraucher, die seine Kaufentscheidung beeinflusse.
Der Fruchtgummihersteller erfülle diese Anforderungen, indem er in seiner Werbung einen QR-Code zur Webseite von „ClimatePartner.com“ aufführte, über den die erforderlichen Angaben über die Kompensation abgerufen werden können.
Im Fall des Konfitürenherstellers hingegen enthielten weder die Werbung in einer Zeitschrift noch die Produktverpackung Hinweise darauf, wie die beworbene Klimaneutralität zustande kommt.
In beiden Verfahren hat das OLG die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe zugelassen.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock