WETTBEWERBSRECHT
OLG Hamm: Autohändler haben sämtliche Preisbestandteile eines Endpreises anzugeben
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Werbung für die Bestellung von Kraftfahrzeugen unter Angabe des Preises mit dem Zusatz „zuzügl. Überführung“ ist ohne Bezifferung der Überführungskosten wettbewerbswidrig
Die an einen Endverbraucher gerichtete Werbung für die Bestellung von Kraftfahrzeugen, die neben der Angabe des Preises den Zusatz „zuzügl. Überführung“ enthält, verstößt gegen das Wettbewerbsrecht. Das hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm in einem aktuellen Urteil entschieden.
Der Wettbewerbssenat hat in den Entscheidungsgründen ausgeführt: Ein Autohändler verstoße durch eine solche Werbung gegen das Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Nach den zu beachtenden Vorgaben der Preisangabenverordnung (PAngV) müssten bei gewerbsmäßigen Angeboten an Letztverbraucher sämtliche Preisbestandteile eines Endpreises angegeben werden. Dazu gehörten bei Angeboten des Verkaufs von Neuwagen auch die zwangsläufig anfallenden Überführungskosten zum Geschäftshaus des Verkäufers. Eine diese Voraussetzungen nicht beachtende Werbung sei geeignet, Verbraucherinteressen in erheblicher Weise zu beeinträchtigen, da ein Verbraucher mangels Kenntnis der tatsächlich anfallenden Überführungskosten den genauen Endpreis nicht errechnen könne.
Damit hat das Oberlandesgericht in der Berufungsinstanz eine abweichende Entscheidung des Landgerichts Essen vom 14.07.2004 abgeändert.
Urteil vom 25.11.2004, Aktenzeichen: 4 U 137/04 OLG Hamm