KAUFRECHT
Recht zum Rücktritt vom Kauf eines Autos - Keine Garantei für Biodiesel
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In einem Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe ging es um das Recht zum Rücktritt vom Kauf eines Autos.
Der Kläger war daran interessiert, dass der PKW auch mit sogenanntem Biodiesel (Raps-Methylester) betrieben werden könne. Er hatte deshalb Wert darauf gelegt, dass die uneingeschränkte Tauglichkeit des Fahrzeugs für den Betrieb mit Biodiesel in den Kaufvertrag aufgenommen wurde, was dann auch geschah.
Etwa vier Monate nach Übergabe des Fahrzeugs übermittelte der Vertragshändler dem Kläger eine Mitteilung des Herstellers, wonach die Verwendung von Biodiesel nicht zulässig sei. Es bestehe das Risiko, dass später Motorlaufprobleme entstünden. Auf Nachfrage des Klägers beim Vertragshändler teilte ihm dieser einige Wochen später telefonisch mit, der PKW könne nun doch mit Biodiesel betrieben werden. Der Kläger bestand darauf, dass ihm dies schriftlich bestätigt werde. Eine solche schriftliche Bestätigung verweigerte der Händler unter Hinweis auf eine entsprechende Weisung des Herstellers. Der Kläger verlangte nun Rückzahlung des Kaufpreises und wollte den PKW zurückgeben. Nachdem das vom Händler abgelehnt wurde, erhob er Klage. Das Landgericht Konstanz gab der Klage statt. Der in Freiburg ansässige 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe wies die Berufung des Vertragshändlers zurück.
Der Käufer einer Sache kann vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn die Ware nicht die vertraglich vereinbarten Eigenschaften hat. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass es für ein Rücktrittsrecht schon ausreichen kann, wenn der begründete Verdacht besteht, dass eine vereinbarte Eigenschaft - hier: die Tauglichkeit für den Betrieb mit Biodiesel - fehlt. Ein solcher Verdacht war im konkreten Fall durch die Mitteilung des Herstellers entstanden, der PKW könne nicht mit Biodiesel betrieben werden, und durch die Weigerung, den späteren Widerruf dieser Warnung schriftlich zu bestätigen. Der einmal entstandene Verdacht hätte nach Auffassung des Oberlandesgerichts nur ausgeräumt werden können, wenn dem Kläger nachvollziehbar erklärt worden wäre, warum die Warnung erfolgt war und warum man sie später wieder zurückgenommen hat. Daran fehlte es hier, weshalb der Senat ein Rücktrittsrecht des Klägers bejahte.
Das Oberlandesgericht musste sich daher mit der Frage, ob der PKW - es handelte sich um einen Volvo V 70, Modelljahr 2001 - tatsächlich problemlos mit Biodiesel läuft oder nicht, nicht beschäftigen. Eine Aussage hierzu ist in dem Urteil nicht enthalten.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 29. Mai 2002 - 9 U 165/01 -