SOZIALRECHT
Rentenerhöhung 2013 ist rechtmäßig
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Celle (jur). Rentner müssen die Rentenerhöhung im Jahr 2013 um nur 0,25 Prozent hinnehmen. Die Rentenanpassung verstößt weder gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes noch gegen die allgemeinen Menschenrechte, entschied das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in Celle in einem am Montag, 13. Oktober 2014, bekanntgegebenen Urteil (Az.: L 2 R 306/14). Die höher ausfallende Erhöhung der Altersbezüge für Beamte sei nicht mit der Erhöhung in der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar.
Im konkreten Fall wollte sich die 1950 geborene Klägerin gegen die ihrer Meinung nach zu geringe Rentenanpassung für das Jahr 2013 in Höhe von 0,25 Prozent wehren. Die Frau bezieht seit September 2010 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Bis Ende Juni 2013 erhielt sie eine monatliche Rente von 439,48 Euro. Mit der ab 1. Juli 2013 geltenden Rentenanpassung erhöhte sich ihre monatliche Rente um 1,41 Euro auf 440,89 Euro.
Die geringe Rentenerhöhung verstoße gegen den Gleichheitssatz und die Menschenrechte. Der Anstieg der Pensionen für Beamte falle viel höher aus, als der der Rente, rügte die Frau. Angemessen sei eine Rentenerhöhung von 8,75 Prozent.
Das LSG überzeugte dies nicht. Die Rentenanpassung für das Jahr 2013 in Höhe von 0,25 Prozent sei weder gleichheitswidrig noch liege ein Verstoß gegen die allgemeinen Menschenrechte vor. Die Festlegung des Rentenwerts sei eine „rechtspolitische Entscheidung“. Der Gesetzgeber habe dabei eine Vielzahl an Faktoren zu berücksichtigen wie die Sicherstellung der Finanzkraft der Rentenversicherung, die demografische Entwicklung oder auch die Verteuerung des Faktors Arbeit und der mögliche Wegfall versicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse.
Die unterschiedliche Behandlung zwischen Rentenversicherung und Beamtenversorgung sei gerechtfertigt. Denn für Beamte würden auch belastende Sonderregelungen gelten, die gesetzlich Rentenversicherte nicht schultern müssten. Dazu gehöre beispielsweise eine höhere Versteuerung der Pensionen, so das LSG in seinem Urteil vom 6. August 2014.
Außerdem habe das Bundesverfassungsgericht am 3. Juni 2014 entschieden, dass Rentner keinen Anspruch auf eine jährliche Rentensteigerung haben (Az.: 1 BvR 79/09, 1 BvR 1235/09, 1 BvR 1298/09 und weitere; JurAgentur-Meldung vom 29. Juli 2014). Die Karlsruher Richter hatten damit die unterlassene Rentenerhöhung im Jahr 2005 gebilligt. Die Maßnahme sei im öffentlichen Interesse gewesen und habe der Erhaltung der Funktions- und Leistungsfähigkeit der gesetzlichen Renten und der Entlastung der gesetzlichen Krankenversicherung gedient.
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