KAUFRECHT
Rücktritt vom Autokauf bei unzulässig erteilter TÜV-Plakette
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Karlsruhe (jur). Vom Kauf eines Gebrauchtwagens mit neuem TÜV beim Autohändler können die Kunden zurücktreten, wenn die TÜV-Plakette wegen unzureichender Verkehrssicherheit gar nicht hätte erteilt werden dürfen. Die Kunden müssen in solchen Fällen dem Händler auch nicht die Gelegenheit zur Nachbesserung geben, urteilte am Mittwoch, 15. April 2015, der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe (Az.: VIII ZR 80/14).
Er gab damit einer Autofahrerin aus Niedersachsen recht. Sie hatte 2012 einen 13 Jahre alten Opel Zafira für 5.000 Euro gekauft. Laut Kaufvertrag sollte der Wagen zuvor eine neue TÜV-Plakette bekommen.
Die Plakette war dann auch am Nummernschild angebracht, schon am Folgetag streikte aber der Motor des Autos. Zudem befanden sich ausgerechnet an den Bremsleitungen erhebliche Rostschäden. Die Autofahrerin focht den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung an und trat vom Vertrag zurück.
Zur arglistigen Täuschung konnte sich der BGH wegen unzureichender Tatsachenfeststellungen durch die Vorinstanzen nicht äußern.
So oder so konnte die Autofahrerin aber vom Kaufvertrag zurücktreten, urteilten die Karlsruher Richter. Schon wegen des massiven Rosts an den Bremsleitungen sei der Wagen mangelhaft gewesen. Er habe sich erkennbar in einem Zustand befunden, der wegen fehlender Verkehrssicherheit die Vergabe einer TÜV-Plakette nicht erlaubte.
Unter solchen Umständen musste die Kundin dem Händler auch nicht die Möglichkeit geben, den Schaden zu reparieren. Nachvollziehbar habe sie „jedes Vertrauen in die Zuverlässigkeit und Fachkompetenz“ des Händlers verloren. Daher müsse sie sich „nicht auf eine Nacherfüllung durch ihn einlassen“.
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