ARZTRECHT
Strafverfahren gegen Heilberufe - Gefährliches Nachspiel für Ärzte, Mediziner und Psychotherapeuten
Autor: Thomas M. Amann - Rechtsanwalt
Grundsätzlich läßt sich das Arztstrafrecht in die beiden großen Gebiete ärztliche Behandlungsfehler / ärztliche Kunstfehler und fehlerhafte Abrechnungen / Abrechnungsbetrug unterteilen. Die für das Arztstrafrecht relevanten Straftatbestände sind dementsprechend fahrlässige Körperverletzung, Körperverletzung, gefährliche Körperverletzung, fahrlässige Tötung, Totschlag, Tötung auf Verlangen auf der einen Seite, sowie Betrug, Bestechung und Untreue auf der anderen Seite.
Ferner spielen natürlich auch die Tatbestände der Urkundenfälschung und der Urkundenunterdrückung im Arztstrafrecht eine wichtige Rolle.Jedoch wird weitem nicht jedes Verfahren im Bereich Arztstrafrecht aus Gründen der Strafrechtspflege geführt. Vielmehr machen sich findige Patientenanwälte die Staatsanwaltschaft zum Hilfsorgan, wenn Patientenanwälte das Arztstrafverfahren nur deswegen anstoßen, um im Rahmen eines Arztstrafverfahrens staatsanwaltschaftliche Ermittlungen und deren Ergebnisse, in einem folgenden zivilrechtlichen Schadensersatzverfahren (vom Arztstrafrecht bzw. vom Strafverfahren völlig getrennt) gezielt für sich nutzen zu können.
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Neben dem eigentlichen von Polizei und Staatsanwaltschaft geführten durchaus langwierigen Strafverfahren und den daraus drohenden mitunter drastischen Rechtsfolgen (bis zu mehreren tausend Euro Geldstrafe oder z.t. bis zu 5 Jahre Gefängnis), bringt ein Ermittlungsverfahren wegen den Vorwürfen Sexueller Missbrauch, Körperverletzung, Abrechnungsbetrug, Unterschlagung oder Untreue nach § 177, § 223, § 246, § 263 und 266 des Strafgesetzbuches (StGB) mittlerweile regelmäßig die vorstehenden Probleme mit sich.
Lassen Sie uns nun im Folgenden diese Schlagworte in Themenkomplexe fassen und jene zum staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren weiteren parallelen sekundären bzw. peripheren Probleme etwas genauer im Einzelnen beleuchten.
Konfliktfeld Berufszulassung & Kammern
Unterliegt der von einem Ermittlungsverfahren wegen Abrechnungsbetrug Betroffene der Aufsicht einer berufsständischen Einrichtung und ist dies der Strafjustiz (Polizei, Staatsanwaltschaft, Gericht) bekannt, kann davon ausgegangen werden, dass die Justiz die zuständige Kammer über das Straf- bzw. über das Ermittlungsverfahren informieren wird. Nach Verordnung Nr. 26 der so genannten Mitteilungen in Strafsachen (MiStra) in Verbindung mit § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 EGGVG ist die zuständige Behörde und Berufskammer bei Strafsachen gegen Angehörige der Heilberufe - namentlich bei Strafsachen gegen Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Tierärztinnen und Tierärzte, Apothekerinnen und Apotheker, Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker, Hebammen und Entbindungspfleger - grundsätzlich über das Strafverfahren zu informieren, wenn der Tatvorwurf auf eine Verletzung von Pflichten schließen lässt, die bei der Ausübung des Berufes zu beachten sind, oder er in anderer Weise geeignet ist, Zweifel an der Eignung, Zuverlässigkeit oder Befähigung hervorzurufen.
Auch das kann sich existenzvernichtend auswirken! So hat bspw. das Oberverwaltungsgericht Lüneburg (Az. 8 La 99/09) jüngst einem wegen Abrechnungsbetrug und Leistungsbetrug ins Fadenkreuz der Staatsanwaltschaft geratenen Mediziner sowohl die Kassenzulassung, als auch die Approbation als Arzt entzogen. Sprechen Sie daher unverzüglich Ihren Rechtsanwalt bzw. Strafverteidiger hierauf an, damit dieser das Problemfeld Berufszulassung rechtzeitig in seine Verteidigungsstrategie miteinbeziehen und mit Ihnen zielgerichtete effektive Verteidigungsmaßnahmen zur Lösung des Problems entwickeln kann. In einer auf ganzheitliche Strafverteidigung spezialisierten Kanzlei wird man Ihnen im Rahmen der strafrechtlichen Betreuung selbstverständlich in der krisenhaften Situation auch menschlich unter Einbeziehung der aus der Strafverfolgung resultierenden beruflichen und persönlichen Konflikte beistehen.
Konfliktfeld Arbeitsplatz bei Angestellten
In bestimmten Verfahrenskonstellationen ist auch eine Durchsuchung beim Arbeitgeber des Betroffenen gem. §§ 102, 103 StPO (Strafprozessordnung) zu befürchten. Ob dies in Ihrem Fall passieren kann sowie ob und wie es verhindert werden kann, hängt vom Zusammenspiel einiger individueller Faktoren ab und ist mithin einer pauschalierten Betrachtung nicht zugänglich. Bitte beherzigen Sie besonders in diesem Zusammenhang, dass diese kurzen Ausführungen lediglich einen ersten groben Überblick über die aktuelle Rechtslage um diese Straftatbestände und einen Einblick in das äußerst komplexe Strafverfahren und seine Rechtsfolgen geben und in keinem Fall eine individuelle Rechtsberatung ersetzen können, da jeder Fall grundsätzlich anders gelagert und mithin anders zu handhaben ist. Besonders in diesen Strafverfahren kann umso mehr erreicht werden, je früher ein entsprechend spezialisierter Rechtsanwalt bzw. Strafverteidiger des Vertrauens eingeschaltet wird. Ihr Rechtsanwalt bzw. Strafverteidiger wird daher auch dieses Problemfeld sorgfältig mit Ihnen erörtern und gemeinsam mit Ihnen risikominimierende Lösungsmöglichkeiten erarbeiten. Erlangt Ihr Arbeitgeber auf die eine oder andere Art Kenntnis von dem gegen Sie laufenden Ermittlungsverfahren, sind unverzüglich die arbeitsrechtliche Situation anwaltlich zu prüfen und ggf. geeignete (Gegen-) Maßnahmen zur Erhaltung Ihres Arbeitsplatzes und zur Sicherung Ihrer Existenz bzw. Lebensgrundlage einzuleiten. Nicht jedes Strafverfahren berechtigt den Arbeitgeber zu einer Kündigung.
Problemfeld Überwachung & Durchsuchung
Im Falle einer bspw. durchgeführten Praxisdurchsuchung wird sich bei Ihnen zügig die Befürchtung einstellen, dass Sie fortan von der Polizei beobachtet bzw. überwacht, Ihre E-Mails abgefangen und/oder Ihr Telefon bzw. Handy abgehört wird. Die Anordnung derartiger Überwachungsmaßnahmen durch die Strafjustiz ist in einem äußerst komplexen Regelwerk innerhalb der Strafprozessordnung in den §§ 94 - 111p StPO (Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung) normiert. Hierin werden auch die juristischen Voraussetzungen der Beschlagnahmung von Patientenunterlagen geregelt. Auch hier (und besonders hier!) kommt es auf den individuellen Einzelfall an.
Problemfeld Verhandlung & Öffentlichkeit
In Strafverfahren wie diesen, die im besonderen Lichte der öffentlichen Meinung stehen, wird die Staatsanwaltschaft im Regelfall bestrebt sein, nach Abschluss der Ermittlungen schnellstmöglich Anklage gegen Sie beim zuständigen Gericht erheben, um so eine öffentliche Hauptverhandlung zu erreichen. Zur Vermeidung dessen wird (soweit dies der primären und sekundären Zielsetzung der Verteidigungsstrategie in Ihrem Fall entspricht!) Ihr Rechtsanwalt oder Strafverteidiger sämtliche strafprozessualen Mittel nutzen, um bereits in einem möglichst frühen Verfahrensstadium mit der Justiz ein alternatives außergerichtliches Verfahrensbeendigungsszenario zu kreieren.
Wie bereits dargestellt, vermögen diese kurzen Ausführungen lediglich einen ersten groben Überblick über die aktuelle Rechtslage um die Straftatbestände des sexuellen Missbrauchs, der Körperverletzung, des Abrechnungsbetruges, der Unterschlagung oder der Untreue und einen Einblick in die äußerst komplexen Strafverfahren und ihre Rechtsfolgen geben.
In keinem Fall können sie eine individuelle Rechtsberatung ersetzen, da jeder Fall grundsätzlich anders gelagert und mithin anders zu handhaben ist.
Besonders in Verfahren nach § 177, § 223, § 246, § 263 und 266 des Strafgesetzbuches (StGB) kann umso mehr erreicht werden, je früher ein entsprechend spezialisierter Rechtsanwalt bzw. Strafverteidiger des Vertrauens eingeschaltet wird.