Unterschlagung
Wer sich nach deutschem Recht einer Unterschlagung schuldig macht, der hat sich eine bewegliche, fremde Sache rechtswidrig angeeignet. Im Gegensatz zu anderen Eigentumsdelikten wie der Erpressung oder auch dem Betrug, wird bei der Unterschlagung kein Vermögensschaden vorausgesetzt. Damit können sogar Sachen, die an sich völlig wertlos sind, unterschlagen werden. Einzige Voraussetzung ist, dass die unterschlagene Sache nicht zum Eigentum oder auch Miteigentum des Täters zählt.
Auch grenzt sich die Unterschlagung rechtlich deutlich vom Diebstahl ab. Denn bei einer Unterschlagung ist es nicht von Nöten, dass ein Täter die fremde Sache, wenn er die Tat begeht, in sein Gewahrsam bringt. Vielmehr hat er zum Zeitpunkt einer Unterschlagung bereits die Sachherrschaft über die fremde Sache inne. Es muss damit nicht erst das Gewahrsam gebrochen werden. Eine Unterschlagung kommt damit sowohl bei fremden Sachen infrage, die sich bereits im Besitz eines Täters befinden, als auch bei fremden Gegenständen wie zum Beispiel Fundsachen.
Gibt man zum Beispiel eine Sache, die ausgeliehen wurde, trotz Aufforderung nicht an den Besitzer zurück, dann handelt es sich nicht um einen Diebstahl, sondern um eine Unterschlagung.
Gerade am Arbeitsplatz kann es durchaus schnell zum Vorwurf der Unterschlagung oder auch des Diebstahls kommen. Auf den Vorwürfen basierende Kündigungen sind keine Seltenheit. Wenn Sie mit dem Vorwurf einer Unterschlagung konfrontiert werden und als Folge eine Abmahnung bzw. fristlose Kündigung von Ihrem Arbeitgeber erhalten haben, dann sollten Sie sich an einen Anwalt für Unterschlagung wenden. Der Rechtsanwalt zur Unterschlagung wird Sie nicht nur umfassend beraten, sondern auf Ihren Wunsch hin auch aktiv tätig werden, um zum Beispiel gegen die Kündigung rechtlich vorzugehen.