Urkundenfälschung
In Paragraph 267 des deutschen Strafgesetzbuches ist die Urkundenfälschung als Tatbestand beschrieben. Nicht nur das Fälschen einer Urkunde, sondern auch das Verändern, sowie Vorzeigen einer falschen Urkunde ist strafbar. Durch technische und chemische Verfahren wie beispielsweise den Vergleich von Schriften und Unterschriften, aber auch von Tinte und Papier kann eine Urkundenfälschung nachgewiesen werden. Dies war früher nicht immer möglich, aber die technischen Möglichkeiten heutzutage erlauben es, beinahe jede Fälschung als solche zu identifizieren. Bereits der Versuch zur Fälschung einer Urkunde ist strafbar. Es muss auch keine neue falsche Urkunde hergestellt werden, auch das Abändern einer echten Urkunde zu den eigenen Gunsten gilt als Fälschung.
Handelt es sich um einen minder schweren Fall wird von einem Vergehen gesprochen, welches mit bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe bestraft wird. In besonders schweren Fällen drohen dem Täter bis zu 10 Jahre Freiheitsstrafe.
Diese besonders schweren Fälle liegen vor, wenn der Täter zum Beispiel Mitglied einer Bande ist, oder auch gewerbsmäßig mit gefälschten Urkunden handelt oder umgeht. Dies ist zum Beispiel im Kunsthandel ein bekanntes Vorgehen.
Ein Kunstwerk benötigt immer ein Echtheitszertifikat. Dieses zu fälschen erfüllt den Tatbestand der Urkundenfälschung. Aber auch Abänderungen eines Zeugnisses gehören dazu. Schüler sollten darauf ebenso hingewiesen werden, wie Studenten, denn diese Vergehen werden in das polizeiliche Führungszeugnis aufgenommen, sollte es zu einer Anklage kommen. Die Täter können sich an einen Anwalt für Urkundenfälschung wenden, welcher sie im Falle einer Anklage vertritt. Dieser Anwalt für Urkundenfälschung beschäftigt sich nicht nur mit Urkunden auf Papier, auch digitale Urkunden können gefälscht werden.