REISERECHT
Transparenz bei Flughafengebühren
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Berlin (jur). Fluglinien müssen die im Preis enthaltenen Flughafengebühren ganz oder gar nicht ausweisen. Eine Aufspaltung dagegen ist unzulässig, wie das Landgericht Berlin in einem am Donnerstag, 21. Mai 2015, vom Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) veröffentlichten Urteil gegen Air Berlin entschied (Az.: 16 O 175/14).
Die Verbraucherschützer hatten gerügt, bei Internet-Buchungen auf AirBerlin.com seien die Flughafengebühren nicht erkennbar gewesen. Denn sie seien teils in einen Posten „Steuern und Gebühren“, teils aber auch direkt in den Preis einflossen.
Die Höhe der Steuern und Gebühren ist für Passagiere interessant, wenn sie einen Flug stornieren wollen. Denn nach aktueller Rechtslage müssen die Fluggesellschaften dann mindestens diese Kosten erstatten, weil sie für das Unternehmen gar nicht mehr anfallen.
Nach einer bereits seit November 2008 geltenden EU-Verordnung müssen Fluglinien zwar immer den Gesamtpreis angeben und dürfen Steuern und Gebühren nicht noch während des Buchungsvorgangs aufschlagen. Wenn sie dem Preis zugerechnet werden, müssen diese Posten aber extra ausgewiesen sein.
Wie nun am 28. April 2015 das Landgericht Berlin entschied, hat Air Berlin hiergegen verstoßen. Steuern und Gebühren dürften nicht mit anderen Posten zusammengefasst werden. Fluggesellschaften müssten sie jeweils in ihrer vollen Höhe ausweisen, oder aber von vornherein jeweils komplett in den Preis einrechnen.
Sollte Air Berlin nun diese zweite Lösung wählen, wäre für Kunden zumindest sofort erkennbar, dass keine Transparenz besteht, und sie würden daher nicht von einer falschen Höhe der Gebühren ausgehen.
Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage