SOZIALRECHT
Unfallversicherung: Beitragsrückforderung verjährt nach vier Jahren
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Kassel (jur). Mögliche Beitragsrückforderungen gegen die gesetzliche Unfallversicherung müssen Unternehmen früher geltend machen. Denn sie verjähren generell vier Jahre nach Ablauf des Jahres ihrer Zahlung, wie das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel mit einem am Freitag, 18. Dezember 2015, bekanntgegebenen Urteil vom Vortag entschied (Az.: B 2 U 2/14 R). Es gab damit seine früher großzügigere Rechtsprechung auf.
Konkret wies das BSG einen Bade- und Saunabetrieb in Berlin ab. Die Berufsgenossenschaft Gesundheitsdienste und Wohlfahrtspflege hatte den Betrieb zunächst wie „Masseure, Medizinische Bademeister, Kurbäder“ veranlagt und ab 1996 entsprechende Beiträge erhoben.
Im Januar 2007 bat das Unternehmen um eine Überprüfung. Die Berufsgenossenschaft kam dem nach und ordnete den Betrieb als „Saunabetrieb“ mit einer niedrigeren Gefahrenklasse ein. Die Beiträge wurden rückwirkend ab Januar 2002 korrigiert.
Mit seiner Klage forderte der Saunabetrieb die Erstattung überzahlter Beiträge auch für die Zeit davor. Das BSG wies die Klage jedoch ab. Es greife die sozialrechtliche Verjährungsfrist von vier Kalenderjahren.
Dabei beginne die Verjährung „nicht erst mit der Kassation der die Beitragsschuld begründenden Verwaltungsentscheidung“, urteilten die Kasseler Richter. Maßgeblich sei vielmehr auch hier der Zeitpunkt der Zahlung – selbst dann, wenn der Erstattungsanspruch erst später oder sogar erst nach Ablauf der Verjährungsfrist festgestellt wird. Seine frühere gegenteilige Rechtsprechung gab der BSG-Unfallsenat damit auf.
Da hier der Saunabetrieb Überzahlungen erst 2007 geltend gemacht habe, seien diese für die Zeit vor 2002 verjährt.
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