URHEBERRECHT
Urheberrecht - ein erster Einstieg
Autor: Alexander Grundmann - Rechtsanwalt
Urheberrecht zum Schutz kreativer Leistungen
Das Urheberrecht schützt das geistige Eigentum und die kreative Leistung. Die Urheber können Eingriffe in ein von ihnen geschaffenes Werk verbieten. Vorrangig geht es um die wirtschaftlichen Verwertungsrechte an geistigen Werken. Genauso geschützt sind aber auch die Urheberpersönlichkeitsrechte von urheberrechtlich geschützten Werken.
Die Gesetzesgrundlage ist das Urheberrechtsgesetz (UrhG). Zusätzlich müssen aber auch die Bestimmungen anderer Gesetze, beispielsweise des Kunsturhebergesetzes (KunstUrhG), beachtet werden.
Schutz des Urheberechts
Der Urheber eines Werkes ist durch das Urheberrechtsgesetz vor Eingriffen anderer Personen geschützt. Urheber ist der Schöpfer eines Werkes (§ 7 UrhG). Entscheidend ist allein, ob ein Werk im Sinne des Urhebergesetzes vorliegt. Eine Anmeldung oder Registrierung ist, anders als etwa im Markenrecht oder Geschmacksmusterrecht, nicht erforderlich.
Das Urheberrecht erlischt erst 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (§ 64 UrhG). Nach seinem Tod geht das Urheberrecht auf dessen Erben über und wird durch diese ausgeübt.
Was ist vom Urheberrecht geschützt?
Das Urheberrechtsgesetz schützt geistige Werke. Dazu gehören beispielsweise Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst (§ 1 UrhG).
Damit ein Werk urheberrechtlich geschützt ist, muss es eine persönlich-geistige Schöpfung sein. Das ist gegeben, wenn das Werk eine kreative Eigenleistung eines Menschen ist, die einen individuellen Charakter aufweist und sich damit von bereits bestehenden Werken abhebt.
Entscheidendes Kriterium ist die so genannte Schöpfungshöhe. Nur Werke mit einem Mindestmaß an kreativem Inhalt sind geschützt. Die Schwelle ist aber - bis auf eine Ausnahme - nicht sehr hoch. Die wichtige Ausnahme betrifft den Bereich der angewandten Kunst. Auch solche Kunstwerke sind geschützt, aber nur dann, wenn sie Durchschnittgestaltungen deutlich überragen. Die Ausnahme gibt es deswegen, weil Designern in diesem Bereich ein weiterer Schutz über das Gebrauchsmuster offen steht.
Obwohl das Urheberrechtsgesetz konkrete Werkarten nennt, ist diese Aufzählung keinesfalls abschließend.
Beispiele für geschützte Werke sind Filme, Sprachwerke (also Texte), Fotos, Musikstücke und Computerprogramme, sofern sie eine persönlich-geistige Schöpfung zum Inhalt haben.
Dabei wird nicht bereits die Idee, sondern erst die Verkörperung dieser Idee geschützt. Eine gute Idee muss somit beispielsweise aufgeschrieben worden sein. Erst dann ist sie geschützt.
Die Rechte des Urhebers
Der Urheber als Schöpfer eines Werkes kann eine Vielzahl von Rechten aus dem Urheberrecht geltend machen.
Zu unterscheiden sind die Verwertungsrechte und die aus dem Urheberrecht resultierenden besonderen Persönlichkeitsrechte. Die Verwertungsrechte kann der Urheber übertragen. Das Urheberrecht als solches kann - wegen des enthaltenen Persönlichkeitsrechts - nicht durch einen Vertrag auf Dritte übertragen werden.
Zunächst hat der Urheber ein Veröffentlichungsrecht. Der Urheber allein bestimmt, unter welchen Voraussetzungen er sein Werk der Öffentlichkeit zugänglich macht.
Darüber hinaus hat er auch Verwertungsrechte wie das Vervielfältigungsrecht und das Verbreitungsrecht. Der Urheber hat demnach das Recht, an der wirtschaftlichen Verwertung beteiligt zu werden.
Die Rechte des Urhebers unterliegen aber gewissen Schranken. Das bedeutet, dass es unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist, Werke von anderen Personen zu nutzen, ohne ein Nutzungsrecht des Urhebers einholen zu müssen.
Die wichtigsten Schranken sind die Vervielfältigung zum Privatgebrauch (§ 53 UrhG) und die Zitiererlaubnis oder Zitatrecht (§ 51 UrhG). Diese Schranken sind aber Ausnahmen und kein genereller Freibrief zur Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke.
Ansprüche bei Verletzungen des Urheberrechts
Bei einer Verletzung der Urheberrechte hat der Gesetzgeber dem Urheber verschiedene Ansprüche gegen den unbefugten Nutzer geschaffen.
Er hat zunächst einen Unterlassungsanspruch gegen den unbefugten Verwender des Werkes (§ 97 UrhG). Der Unterlassungsanspruch kann bereits dann bestehen, wenn ein Verstoß erstmalig droht. Eine konkrete Verletzung ist im Urheberrecht nicht erforderlich.
Außerdem hat er einen Auskunftsanspruch gemäß § 101 UrhG. Wer im gewerblichen Ausmaß das Urheberrecht verletzt, muss dem Verletzten Auskunft darüber erteilen, wo und in welchem Ausmaß er das Urheberrecht verletzt hat.
Darüber hinaus stehen dem Schöpfer des Werkes Schadensersatzansprüche gegen den Verwender zu. Die Berechnung kann im Urheberrecht auf mehreren Grundlagen erfolgen. Der Verletzte hat in Bezug auf die Berechnungsgrundlage ein Wahlrecht.
In Betracht kommt die Zahlung der angemessenen Lizenzgebühr. Dies ist der Betrag, den der Verwender branchenüblich für das Nutzungsrecht hätte zahlen müssen, wenn er sich vorher ein Nutzungsrecht eingeholt hätte.
Ebenfalls denkbar ist eine Berechnung auf Grundlage des Verletzergewinns. Der unbefugte Nutzer muss dann das, was er durch die Nutzung erlangt hat, herausgeben.
Die Schadenshöhe kann sich natürlich aber auch aus einer konkreten Schadensberechnung ergeben (§ 97 Abs.2 S.2 UrhG).
Eine wichtige Rolle spielen auch Ansprüche auf Erstattung von Anwaltskosten für die Abmahnung von Urheberrechtsverletzungen. Nachdem sich hier eine Regelung, die diese Kosten für Fälle einfacher Verletzungen beschränken sollte, nicht bewährt hat, soll dies neu geregelt werden.
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Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
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