STEUERRECHT
Volle Erbschaftsteuer bei Erbschaft in Raten
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Düsseldorf (jur). Für ein erbliches Vermächtnis wird sofort die volle Erbschaftsteuer fällig. Das gilt auch, wenn die Erbin laut Testament jährlich nur einen Teil des Vermögens entnehmen darf, wie das Finanzgericht (FG) Düsseldorf in einem am Dienstag, 6. Dezember 2016, bekanntgegebenen Urteil entschied (Az.: 4 K 2929/14 Erb). Verfügungsbeschränkungen sind danach „nicht zu berücksichtigen“.
Im Streitfall hatte die Verstorbene ihre Patenkinder als Erben eingesetzt. Allerdings sollte ihre Schwester ein sogenanntes Vorvermächtnis von 255.646 Euro (ursprünglich 500.000 Mark) bekommen. Ein Treuhänder solle das Geld anlegen und der Schwester jährlich am Jahresende 50.000 Euro plus Zinsen auszahlen. Sofern nach dem Tod der Schwester Geld übrig sei, sollte dies laut Testament an eine sogenannte Nachvermächtnisnehmerin gehen.
Das Finanzamt setzte Erbschaftsteuer auf die gesamten 255.646 Euro fest – nach dem damaligen Steuersatz für Geschwister insgesamt 70.680 Euro.
Dagegen wandte sich die Schwester. Als sie bereits gut zwei Jahre später starb, führte deren Erbe den Streit fort. Die Schwester habe nur an drei Jahresenden eine Rate bekommen können, insgesamt nur 76.694 Euro (150.000 Mark). Tatsächlich habe sie aber überhaupt keine Auszahlung verlangt.
Dennoch wird die Steuer fällig, urteilte nun das FG Düsseldorf. Das Vermächtnis sei „nicht nur ein Anwartschaftsrecht, sondern der Kapitalbetrag von 500.000 DM gewesen“. Die Erblasserin habe auch damit rechnen können, dass ihre Schwester sie um zehn Jahre überlebt, so dass sie dann das ganze Geld hätte bekommen können. Der Umstand, dass das Geld in dieser Zeit treuhänderisch verwaltet werden sollte, ändere daran nichts. Das Vorvermächtnis sei daher mit seinem vollen Nennwert anzusetzen. Wie viel Geld die Schwester bis zu ihrem eigenen Tod tatsächlich bekommen habe, sei zunächst unerheblich.
Allerdings können die Finanzämter in Härtefällen auf einen Teil der Erbschaftsteuer verzichten. Ob dies hier hätte geschehen müssen, ist nach dem auch bereits schriftlich veröffentlichten Urteil offen. Denn die Schwester und ihr Erbe hatten eine unbillige Härte nicht geltend gemacht.
Gegen dieses Urteil vom 22. November 2016 ließ das FG Düsseldorf die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) in München zu.
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