WETTBEWERBSRECHT
Zulässigkeit von Prüfsiegel für Onlineshop
Experten-Branchenbuch.de,
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Die Verwendung von Prüfsiegeln kann wettbewerbswidrig sein, wenn der Verbraucher keine hinreichenden Infos enthält.
Vorliegend verwendete ein Online-Händler ein Prüfsiegel in seinem Internetauftritt, zu dem man keine näheren Informationen entnehmen konnte. Zu allem Überfluss hatte die zertifizierende Stelle auch noch die gleiche Geschäftsleitung. Aus diesem Grunde wurde Wettbewerbsschützer aktiv und verschickten eine Abmahnung.
Das Landgericht Rostock stellte mit Urteil vom 11.04.2014 (Az. 5 HK O 139/13) fest, dass der Händler durch Verwendung des Siegels in der Werbung gegen Wettbewerbsrecht verstoßen hat. Denn Händler dürfen nicht einfach ein Prüfsiegel auf der Webseite zeigen, ohne dabei näher auf die Prüfkriterien zu sprechen zu kommen. Wer dies macht, der führt die Verbraucher in die Irre. Darüber hinaus ist die bedenklich, dass das zertifizierende Unternehmen denselben Geschäftsführer hat. Hierdurch ist nämlich fraglich, ob die Neutralität gewahrt ist.
Online-Händler sollten sich gut überlegen, was sie für ein Prüfsiegel verwenden. Insbesondere die fehlende Unabhängigkeit des zertifizierenden Unternehmens ist ein großes Manko. Darüber hinaus sollte man die jeweiligen Prüfkriterien genau benennen. Denn nur so kann der Verbraucher beurteilen, was er von dem Prüfsiegel zu halten hat. Wer hier als Shopbetreiber unvorsichtig ist, für den können schnell hohe Kosten entstehen durch Abmahnungen oder das Erwirken einer einstweiligen Verfügung. Überdies zahlt sich Seriosität auch dadurch aus, dass Händler so besser neue Kunden gewinnen. Verbraucher sind inzwischen kritischer geworden und vertrauen nicht jedem beliebigen Prüfsiegel. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung des Landgerichtes Rostock noch nicht rechtswidrig geworden ist. Händler sollten daher auf dem Laufenden bleiben.