KAUFRECHT
Zur Frage des arglistigen Verschweigens eines Fehlers beim privaten Gebrauchtwagenver
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Kurzfassung
Wer seinen Gebrauchten verkauft und dabei auf Fragen des Käufers zu bestimmten Punkten unvollständig antwortet, läuft Gefahr, dass der Käufer den Kaufvertrag auch nach längerer Zeit rückgängig machen kann.
Das geht aus einer nun vom Oberlandesgericht Bamberg bestätigten Entscheidung des Landgerichts Coburg hervor. Die Verkäuferin eines Pkws mit Targadach hatte bei den Verkaufsverhandlungen die Undichtigkeit ihres Autos bagatellisiert. Als die Käuferin dann buchstäblich feuchte Füße bekam, fühlte sie sich nassgemacht und klagte auf Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Autos. Mit Erfolg – ca. 17.000.- DM wechseln jetzt erneut die Besitzerin.
Sachverhalt
Die Klägerin interessierte sich 1997 für den Pkw-Spezialumbau der Beklagten. Bot dieser als sogenannter Targa doch Cabriofeeling vereint mit den Vorzügen eines Hardtops. Bei den Verkaufsverhandlungen erklärte die Verkäuferin, man dürfe mit dem Wagen nicht durch die Waschstraße fahren. Denn dann gelange Wasser ins Fahrzeuginnere. Dieser Hinweis war auch in der Betriebsanleitung enthalten. Man wurde schließlich bei 20.000.- DM handelseinig. Als jedoch auch bei ganz normalen Regenfahrten – trotz aufgezogenen Targadaches - Nässe in das Auto lief, wurde es erst der neuen Besitzerin selbst und dann sie gegenüber der Voreigentümerin ungemütlich. Sie wollte 1998 erst einen Preisnachlass und verlangte – als die Verkäuferin nicht einwilligte - , dass der Vertrag rückgängig gemacht werde. Auch damit war ihre Vertragspartnerin aber nicht einverstanden. Sie habe ihre Hinweispflichten erfüllt, meinte sie. Man traf sich vor dem Kadi.
Gerichtsentscheidung
Das Landgericht Coburg fand mit Hilfe eines Sachverständigen heraus, dass der Wassereintritt wesentlich über den bauartbedingten hinausging und die mangelnde Dichtigkeit schon zum Verkaufszeitpunkt vorlag. Ein Pkw, in den bereits bei leichten Niederschlägen Wasser in größerem Umfang eindringe, werde aber heutigen Anforderungen an eine ordnungs- und bestimmungsgemäße Benutzung nicht gerecht. Trotz Kenntnis habe die Beklagte den Mangel arglistig verschwiegen und gegen ihre Aufklärungspflicht verstoßen. Es gelte: werde eine Frage im Zuge der Verkaufsverhandlungen angesprochen, so müsse sie erschöpfend und vollständig beantwortet werden. Zur Verdeutlichung führte das Gericht weiter aus: die Angabe des Spritverbrauches mit 5 Litern pro 100 km, obwohl das Auto 15 Liter brauche, sei zwar auch zutreffend (denn 5 Liter würden tatsächlich verbraucht) - aber eben nicht die ganze Wahrheit. Trostpflaster für die Beklagte: sie muss nur 17.000.- DM zurückzahlen, weil das Gericht der Klägerin für die gefahrenen 10.000 km eine Nutzungsentschädigung von ca. 3.000.- DM abzog. Und das „Schönwetterauto“ bekommt sie ebenfalls zurück.
(LG Coburg, Az: 13 O 534/98; OLG Bamberg, Az: 6 U 11/00; rechtskräftig)
Zur Rechtslage:
Hat eine verkaufte Sache bei Übergabe Mängel (z. B. das Auto Wassereinsickerungen über das Bauartbedingte hinaus), so kann der Käufer in der Regel entweder „Minderung“ (=Herabsetzung des Kaufpreises) oder „Wandelung“ (=Rückgängigmachung des Kaufes) verlangen. Allerdings verjähren die Ansprüche des Käufers normaler Weise in sechs Monaten. Anders, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat – dann beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre! Besonders bei Gebrauchtwagen verlangen die Gerichte auch von privaten Verkäufern Ehrlichkeit. Unfallschäden (sofern dem Verkäufer bekannt) müssen beispielsweise ungefragt offenbart werden. Und auf Fragen des Käufers muss wahrheitsgemäß geantwortet werden – sonst kann sich ein vermeintlich gutes Verkaufsgeschäft schnell zum Bumerang entwickeln.