MIETRECHT
Artikelserie Mietrecht aus Investorensicht Teil 17: Modernisierung
Autor: Rechtsanwalt Alexander Bredereck - Rechtsanwalt
Modernisierungsmaßnahmen
Modernisierungsmaßnahmen dienen der Verbesserung der Mietsache, der Einsparung von Energie oder Wasser oder der Schaffung neuen Wohnraums. Der Mieter muss solche Maßnahmen nur dulden, wenn der Vermieter ihm diese in Textform drei Monate zuvor mitgeteilt hat. Hierbei muss der Vermieter die Art der beabsichtigten Maßnahme sowie die voraussichtlichen Umfang und Beginn, die voraussichtliche Dauer und die zu erwartende Mieterhöhung mitteilen.
Praxistipp: Der Vermieter sollte die Maßnahmen so genau wie möglich mitteilen. Am besten ist es, wenn unter Zuhilfenahme einer Grundrisszeichnung die einzelnen Maßnahmen so detailliert wie möglich beschrieben werden.
Verweigert der Mieter trotz entsprechender Ankündigung den Zutritt, muss der Vermieter ihn auf Duldung verklagen, um Zutritt zur Wohnung zu erlangen. Ein solches Verfahren nimmt regelmäßig eine gewisse Zeit in Anspruch und sein Erfolg ist davon abhängig, dass der Vermieter eine wirksame Erklärung unter Berücksichtigung der oben aufgeführten Voraussetzungen abgegeben hat. Einstweiliger Rechtsschutz wird insofern regelmäßig nicht gewährt, da es an der Eilbedürftigkeit fehlt. Vermieter sollten hier erhebliche Zeitverzögerungen und damit einhergehende Mehrkosten einplanen. Regelmäßig empfiehlt sich der Abschluss einer Modernisierungsvereinbarung mit dem Mieter. Allerdings lassen sich Mieter diese teilweise „bezahlen“.
Alle Informationen zum Thema Mietrecht aus Investorensicht finden Sie im Internet unter
http://www.mietrechtler-in.de/uploads/media/Mietrecht_aus_Investorensicht_29102012.pdf