SCHUL- UND HOCHSCHULRECHT
BAföG-Recht: Förderungsdauer bei Auslandsstudium
Autor: LL.M. Marcus Richter - Rechtsanwalt
BAföG-Recht: Förderungsdauer bei Auslandsstudium
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg hat mit Urteil vom 18. Juli 2013 über die Vorabentscheidungsfragen der Verwaltungsgerichte
Hannover und Karlsruhe zum Auslands-BAföG entschieden (C-523/11 und C-585/11). Danach verstößt § 16 Abs. 3 BAföG gegen das in Art. 21 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) niedergelegte „Recht auf Freizügigkeit und auf freien Aufenthalt“ innerhalb der EU.
§ 16 Abs. 3 BAföG begrenzt die Förderungsdauer eines Auslandsstudiums, welches in einem europäischen Mitgliedsstaat oder der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wurde, dann auf maximal ein Jahr, wenn der Antragssteller nicht mindestens seit drei Jahren seinen festen Wohnsitz in Deutschland hat.
In den beiden vor deutschen Verwaltungsgerichten anhängigen Verfahren war von zwei deutschen Staatsbürgern, die jeweils ein Studium im EU-Ausland begonnen hatten, gegen die Begrenzung ihrer Studienförderung auf ein Jahr geklagt worden.
Das vor dem VG Hannover anhängige Verfahren, war von einer im Jahre 1991 in Deutschland geborenen Studentin angestrengt worden, die aufgrund beruflicher Verpflichtungen ihres Vaters zehn Jahre lang mit ihren Eltern in Tunesien gelebt hatte. Nachdem sie im Januar 2007 nach Deutschland zurückgekehrt war, schloss sie im Juni 2009 ihre Schulbildung mit dem Abitur an einer deutschen Schule ab.
Daraufhin begann sie zum 1. September 2009 ein Studium an der Erasmus Universität Rotterdam (Niederlande). Die zunächst nach BAföG bewilligte Ausbildungsförderung, wurde nach einem Jahr vom zuständigen Studentenwerk unter Verweis auf die Jahresbegrenzung gemäß § 16 Abs. 3 BAföG nicht weiter verlängert.
Dem 1983, ebenfalls in Deutschland, geborenen Kläger vor dem VG Karlsruhe, wurde eine Förderung seines im September 2009 aufgenommenen Studiums an der Universität der Balearen in Palma de Mallorca (Spanien) mit Verweis auf die Wohnsitzregel des § 16 Abs. 3 BAföG versagt. Bis zum Jahre 1994 hatte der Kläger in Deutschland gelebt und auch die Schule besucht. Danach wohnte er zusammen mit seinen Eltern bis zum Jahre 2005 auf Mallorca. Nach eigenen Angaben, hatte er ab Januar 2006 seinen festen Wohnsitz wieder in Deutschland. Er war allerdings erst seit Oktober 2009 in München gemeldet.
In beiden Fällen wurde die Wohnsitzregel des § 16 Abs. 3 BAföG von den entscheidenden Behörden so verstanden, dass es sich bei den vorausgesetzten drei Jahren um einen zusammenhängenden Zeitraum unmittelbar vor Antritt bzw. Fortsetzung des Studiums handeln müsse, folglich vorherige Aufenthaltszeiten mit festem Wohnsitz in Deutschland nicht zu berücksichtigen seien.
Bereits in seiner Vorlageentscheidung hatte das VG Karlsruhe auf das Problem hingewiesen, dass das Wohnsitzerfordernis „wegen der persönlichen Unannehmlichkeiten, zusätzlichen Kosten und etwaigen Verzögerungen, die es mit sich bringe, geeignet sein [könne], Unionsbürger davon abzuhalten, Deutschland zu verlassen, um einer Ausbildung in einem anderen Mitgliedsstaat nachzugehen.“
Der EuGH hat nun klargestellt, dass er die Voraussetzung eines drei Jahre ununterbrochen bestehenden Inlandswohnsitzes für „zu allgemein und einseitig“ und damit für unverhältnismäßig hält. Sie verstößt nach Auffassung des Gerichtshofs gegen die – aus der Unionsbürgerschaft des Art. 20 AEUV erwachsenden – Freizügigkeitsgarantie des Art. 21 AEUV.
Dazu führt er zunächst aus, dass die Erleichterungen der Freizügigkeitsgarantie nach Art. 21 AEUV „nicht ihre volle Wirkung entfalten [können], wenn ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates von ihrer Wahrnehmung durch Hindernisse abgehalten werden könnte, die seinem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat infolge einer Regelung seines Herkunftsstaats entgegenstehen, die ihn allein deshalb ungünstiger stellt, weil er von ihnen [den Erleichterungen der Freizügigkeitsgarantie] Gebrauch gemacht hat.“ Mitgliedsstaaten mit einem Ausbildungsförderungssystem, das auch eine Förderung im Ausland vorsieht, müssen, nach Ansicht des Gerichtshofes, „dafür Sorge tragen, dass die Modalitäten der Bewilligung dieser Förderung das in Art. 21 AEUV normierte Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, nicht ungerechtfertigt beschränken.“
Mit anderen Worten: Der deutsche Gesetzgeber hat dafür zu sorgen, dass deutsche Staatsbürger, welche von der Freizügigkeitsgarantie in der Art Gebrauch machen, dass sie im EU-Ausland studieren, nicht durch die Inanspruchnahme dieses Rechts unangemessen benachteiligt werden. Mit derartigen Regelungen könnten die Mitgliedstaaten die Freizügigkeit durch wirtschaftliche Hindernisse mittelbar einschränken. Diese Ausführungen werden insbesondere vor dem Hintergrund verständlich, dass die Ausbildungsförderung eines Studiums an einer deutschen Universität nach dem BAföG gerade nicht an ein Wohnsitz- oder anderes Integrationskriterium gekoppelt ist.
Die deutsche Regierung machte im Verfahren vor dem EuGH geltend, dass die Vorschrift des § 16 Abs. 3 BAföG notwendig sei, um die Allgemeinheit nicht dauerhaft mit Förderungsempfängern zu belasten, die keinen „ausreichenden Grad an Integration in die deutsche Gesellschaft nachgewiesen hätten“. Das Erfordernis des drei Jahre bestehenden festen Wohnsitzes sei objektiv und eigne sich außerdem dafür, diesen Integrationsgrad festzustellen.
Der EuGH stellt klar, dass zwar nationale Regelungen zur Begrenzung der Förderungsdauer für im Hoheitsgebiet des betreffenden Staates nicht integrierte Staatsangehörige grundsätzlich zulässig sind, der für die erfolgreiche Integration des Antragsstellers verlangte Nachweis jedoch „keinen zu einseitigen Charakter“ haben dürfe. Dem Wohnsitzkriterium komme nach der jetzigen deutschen Rechtslage „unangemessen hohe Bedeutung“ zu. Es bestehe die Gefahr, dass solche Auszubildende von der Förderung ausgeschlossen würden, „die zwar unmittelbar vor Beginn des Auslandsstudiums ihren Wohnsitz nicht drei Jahre lang ununterbrochen in Deutschland hatten, aber gleichwohl eine ausreichende Verbundenheit mit der deutschen Gesellschaft aufweisen.“ Eine „ausreichende Verbundenheit“ kann laut dem EuGH insbesondere dann vorliegen, „wenn der Studierende die Staatsangehörigkeit des betreffenden Mitgliedstaates besitzt und dort einen erheblichen Teil seiner Schulzeit verbracht hat, oder aufgrund anderer Faktoren wie etwa seiner Familie, seiner Beschäftigung, seiner Sprachkenntnisse oder des Vorliegens sonstiger sozialer oder wirtschaftlicher Bindungen.“
Es sei „Sache des nationalen Gerichts, die notwendigen Prüfungen zur Beurteilung der Frage vorzunehmen, ob die Betroffenen eine hinreichende Verbundenheit mit der deutschen Gesellschaft aufweisen, die geeignet ist, ihre Integration in diese Gesellschaft zu belegen.“
Wie die deutsche Verwaltungsgerichtsbarkeit diese neuen Vorgaben zukünftig umsetzen wird, bleibt abzuwarten. Inwieweit ein Auslegungsurteil des EuGH im Vorabentscheidungsverfahren Bindungswirkung für andere Gerichtsverfahren entfaltet, ist umstritten. Da jedoch das jeweils letzte Gericht eines Instanzenzuges dazu verpflichtet ist, die Frage erneut dem EuGH vorzulegen, soweit es vorhat, von dessen bisheriger Auslegung abzuweichen, ist zu erwarten, dass das Urteil bis zu einem entsprechenden Tätigwerden des Gesetzgebers faktisch als bindend angesehen werden kann. Die ersuchten Verwaltungsgerichte werden sich voraussichtlich an einer europarechtskonformen Auslegung des § 16 Abs. 3 BAföG versuchen, um die weiteren Integrationskriterien, die der EuGH benannt hat, zu berücksichtigen.
Eine Verwaltungsentscheidung, welche die Verlängerung der Ausbildungsförderung ausschließlich unter dem Gesichtspunkt des nicht erfüllten Wohnsitzkriteriums versagt, sollte nunmehr jedenfalls im gerichtlichen Verfahren mit guten Erfolgsaussichten angefochten werden können.
Wir sind eine im Verwaltungsrecht und insbesondere im BAföG-Recht tätige und spezialisierte Kanzlei. Das BAföG-Recht ist ein Teil-Rechtsgebiet des Verwaltungsrechts.
Wir vertreten Privatpersonen bundesweit in bafögrechtlichen Fragestellungen gegen rechtswidrige Entscheidungen der Behörden/Studentenwerke/Bundesausbildungsamt vor den Verwaltungsgerichten, sofern realistische Erfolgschancen bestehen.
Ansprechpartner:
Herr Jonas Keil, Rechtsanwalt
Herr Jonas Keil ist freier Mitarbeiter der Kanzlei Baiker & Richter.
Ferner ist er wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für öffentliches Recht, juristische Methodik und Rechtsphilosophie am Lehrstuhl von FrauProf. Dr. Katharina Gräfin von Schlieffen an der Fernuniversität Hagen.
Baiker & Richter, Rechtsanwälte
Kaiserswerther Straße 263
40474 Düsseldorf
T: (0211) 58 65 156
web: www.baiker-richter.de