STEUERRECHT
Bauherren besitzen mehr steuerliche Flexibilität für ihre Gebäude
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München (jur). Der Bundesfinanzhof (BFH) in München hat Bauherren mehr Flexibilität für die künftige Nutzung ihres Gebäudes verschafft. Nach einem am Mittwoch, 11. Juli 2012, veröffentlichten Urteil gehen die während der Bauzeit angefallenen Zinsen steuerlich nicht verloren, wenn sich der Eigentümer entgegen ursprünglich anderer Pläne kurzfristig für eine Vermietung entscheidet; die Bauzeitzinsen können dann in die Herstellungskosten eingerechnet werden und fließen so in die Abschreibung ein (Az.: IX R 2/12).
Wird ein Haus zum Zweck der Vermietung gebaut, können die während der Herstellungsphase angefallenen Zinsen als vorweggenommene Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden.
Im entschiedenen Fall hatte der Bauherr allerdings ursprünglich geplant, das Mehrfamilienhaus nach Fertigstellung zu verkaufen. Die Bauzeitzinsen hatte er daher nicht als Werbungskosten geltend gemacht. Letztendlich entschied er sich dann aber doch für eine Vermietung. Die Bauzeitzinsen schlug er auf die Herstellungskosten drauf und machte steuerlich eine entsprechend höhere Abschreibung geltend.
Wie nun der BFH entschied, ist dies zulässig. Dabei stützten sich die Münchener Richter auf das Bilanzierungs-Wahlrecht. Dies gelte zwar direkt nur für die Gewinnermittlung bilanzierender Unternehmen. Kleinunternehmer oder Privatpersonen, die Gewinne mit einer Überschussrechnung ermitteln, dürften bei den Abschreibungen aber nicht benachteiligt werden, betonten die obersten Finanzrichter in ihrem Urteil vom 23. Mai 2012.
Ob die Bauzeitzinsen über eine höhere Abschreibung auch den Steuerabzug für ein häusliches Arbeitszimmer erhöhen können, ist nach den Münchener Urteilsgründen offen.
Quelle: www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage