STEUERRECHT
Bundessteuerberaterkammer muss Künstlersozialabgaben zahlen
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Kassel (jur). Die Bundessteuerberaterkammer ist auch als öffentlich-rechtliche Körperschaft ein „Unternehmen“ und damit künstlersozialabgabenpflichtig. Beauftragt die Kammer für ihren Internetauftritt und diverse Publikationen regelmäßig selbstständige Fotografen, kann sie sich nicht vor der Abgabe drücken, urteilte am Mittwoch, 8. Oktober 2014, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 3 KS 1/13 R).
Seit 1983 können selbstständige Künstler und Publizisten sich in der Künstlersozialkasse versichern. Diese zahlen dann etwa die Hälfte der fälligen Sozialversicherungsbeiträge. Der Rest wird durch einen Bundeszuschuss und durch eine Abgabe von „Unternehmen“ gedeckt, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten.
Hier hatte die Bundessteuerberaterkammer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts, selbstständige Fotografen regelmäßig beauftragt, unter anderem auf ihrer Jahrestagung oder anderen Veranstaltungen Fotos zu schießen. Die Aufnahmen wurden in Print-Publikationen wie den Jahresberichten oder auch auf der Internetseite veröffentlicht.
Die Künstlersozialkasse verlangte daraufhin für das Streitjahr 2006 eine Künstlersozialabgabe in Höhe von 209 Euro.
Die Bundessteuerberaterkammer wollte dies nicht einsehen. Abgabepflichtig seien nach dem Gesetz nur „Unternehmen“. Sie sei aber kein „Unternehmen“, sondern eine öffentlich-rechtliche Körperschaft. Die Mitgliedschaft und die Mitgliedsbeiträge seien gesetzlich vorgegeben. Auch hätten die verwerteten Fotos nur rein informativen und keinen künstlerischen Wert.
Schließlich sei eh zweifelhaft, ob die Abgabepflicht zur Künstlersozialkasse verfassungswidrig sei. So habe das Bundesverfassungsgericht 1987 eine „symbiotische Beziehung“ zwischen Künstler und Verwerter verlangt. Solch eine Beziehung gebe es aber nicht, wenn man selbstständige Fotografen nur einige Male im Jahr beauftrage.
Das BSG urteilte, dass auch öffentlich-rechtliche Körperschaften nach dem Sozialversicherungsrecht als „Unternehmen“ einzustufen sind. Der Begriff des „Unternehmens“ sei nicht nur auf im Wettbewerb stehende Unternehmen beschränkt, sondern auch auf andere Organisationsformen wie eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.
Daher sei auch die Bundessteuerberaterkammer als „Unternehmen“ anzusehen und abgabepflichtig. Sie vergebe „nicht nur gelegentlich“ Aufträge an selbstständige Künstler – hier Fotografen. Die Fotos dienten zudem der Öffentlichkeitsarbeit und würden einer breiten Öffentlichkeit präsentiert. Dass die Kammer kein Gewerbe betreibe, sei ohne Belang.
Auch grundsätzlich könne das Bestehen der Künstlersozialkasse nicht infrage gestellt werden. Der Gesetzgeber habe mit dem seit 30. Juli 2014 geltenden Stabilisierungsgesetz an der Künstlersozialkasse festgehalten. Der Senat habe auch „nicht den Hauch eines Zweifels“, dass die Künstlersozialkasse verfassungsgemäß ist, sagte der Vorsitzende Richter Ulrich Wenner bereits in der mündlichen Verhandlung.
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