MIETRECHT
Coronabedingter Gewerbemieteinbehalt nur ausnahmsweise
Experten-Branchenbuch.de,
zuletzt bearbeitet am:
Frankfurt/Main (jur). Wollen Unternehmen wegen coronabedingter Umsatzeinbußen die Miete für ihre Geschäftsräume kürzen oder gar aussetzen, müssen sie die Unzumutbarkeit der Zahlungen genau begründen. So muss nicht nur die Kostenstruktur des Geschäftsbetriebs oder die allgemeinen finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse offengelegt werden, sondern auch, ob und in welcher Höhe staatliche Hilfeleistungen gezahlt wurden, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem am Donnerstag, 17. März 2022, veröffentlichten Beschluss (Az.: 2 U 138/21). Ohne diese Angaben scheide eine Anpassung der Miete aus.
Im konkreten Fall ging es um einen Reinigungsbetrieb aus Frankfurt am Main. Dieser hatte für sich Gewerbeflächen gemietet. Doch als zahlreiche berufliche und private Veranstaltungen wegen behördlicher Anordnungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie entfielen, musste auch weniger gereinigt werden. Es kam ab März 2020 zu einem deutlichen Umsatzeinbruch bei der Reinigungsfirma. Von April bis Juli 2020 zahlte der Betrieb daher keine Miete.
Der Vermieter wollte auf die Mietzahlung nicht verzichten. Er zog vor Gericht und bekam recht. Zwar sei die Geschäftsgrundlage des Mietvertrags durch die Folgen der Pandemie schwerwiegend gestört worden, so das OLG. Es sei „gerichtsbekannt“, dass die staatlichen Beschränkungen zum Ausfall zahlreicher geschäftlicher Veranstaltungen oder Feiern sowie zu einem Mehr an Heimarbeit geführt hätten, so dass der Bedarf an Reinigungsleistungen gesunken sei. Für eine mögliche Anpassung der Miete komme es auch nicht darauf an, dass die Umsatzeinbußen hier nur mittelbar auf die staatlichen Maßnahmen zurückzuführen seien.
Allerdings müsse der betroffene Reinigungsbetrieb die Unzumutbarkeit des Festhaltens am ursprünglichen Mietvertrag auch genau belegen. Dies setze einen Vortrag zur Kostenstruktur des Geschäftsbetriebs und ihrer Entwicklung während der Pandemie, der allgemeinen finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betriebs sowie dem Anspruch und Erhalt von staatlichen Hilfeleistungen voraus. Dies sei hier aber unterblieben, rügte das OLG in seinem Beschluss vom 18. Februar 2022.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte bereits am 12. Januar 2022 ähnlich geurteilt und klargestellt, dass Einzelhändler wegen einer während der Corona-Pandemie behördlich angeordneten Ladenschließung nicht einfach die Mietzahlung einstellen oder pauschal die Miete kürzen dürfen (Az.: XII ZR 8/21; JurAgentur-Meldung vom Urteilstag). Für eine Kürzung der Miete müsse im jeweiligen Einzelfall vielmehr die unzumutbaren wirtschaftlichen Auswirkungen und die damit einhergehende „Störung der Geschäftsgrundlage“ belegt werden. Dies hat das OLG Frankfurt nun konkretisiert.
Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage
Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock