STEUERRECHT
Fristwahrung von Steuererklärungen auch bei unzuständigen Finanzamt
Experten-Branchenbuch.de,
zuletzt bearbeitet am:
Köln (jur). Steuerpflichtige wahren eine Frist auch durch Einwurf ihrer Steuererklärung in den Briefkasten eines nicht zuständigen Finanzamts. Das hat das Finanzgericht (FG) Köln in zwei kürzlich veröffentlichten Urteilen vom 23. Mai 2017 entschieden (Az.: 1 K 1637/14 und 1 K 1638/14).
Arbeitnehmer müssen meist keine Steuererklärung abgeben, weil der Arbeitgeber bereits die Steuern abführt. Häufig führt eine freiwillige Erklärung aber zu einer Erstattung, etwa bei Sonderzahlungen des Arbeitgebers oder wenn Spenden oder höhere Werbungskosten geltend gemacht werden können. Zeit ist hierfür bis vier Jahre nach Ablauf des Steuerjahrs.
Das Finanzamt wollte die Steuerklärungen nicht mehr bearbeiten
Hier hatte eine Arbeitnehmerin am 31. Dezember 2013 um 20 Uhr für sich und ihren damaligen Lebensgefährten und heutigen Ehemann Steuererklärungen für 2009 in den Briefkasten eines Finanzamts geworfen. Dieses war am Silvesterabend nicht mehr besetzt und zudem für beide Steuerbürger auch nicht zuständig. Erst Anfang 2014 leitete es daher die Steuerklärungen an das zuständige Finanzamt weiter.
Dies wollte die Steuerklärungen allerdings nicht mehr bearbeiten. Die Unterlagen seien erst 2014 und damit nach Ablauf der Vierjahresfrist eingegangen.
„Genereller Empfangs- beziehungsweise Zugangswille“ der Finanzverwaltung
Dem folgte das FG Köln jedoch nicht. Die Steuerverwaltung trete bewusst als einheitliche Verwaltung auf. Von einem steuerlich unberatenen Bürger könne sie daher nicht erwarten, dass er das für seine Belange zuständige Finanzamt kennt. Auch sei im Gesetz nirgends festgelegt, dass eine freiwillige Steuererklärung beim zuständigen Finanzamt abgegeben werden muss.
Auch dass die Erklärungen außerhalb der Bürozeiten in den Briefkasten geworfen wurden, sei den Steuerbürgern nicht vorzuwerfen. Sie könnten hier von einem „generellen Empfangs- beziehungsweise Zugangswillen“ der Finanzverwaltung ausgehen.
Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage