MIETRECHT
Für beschädigte Wohnung muss Vermieter keine Reparaturfrist setzen
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Karlsruhe (jur). Vermieter können bei einer beschädigten Mietwohnung sofort Schadenersatz verlangen. Sie sind nicht verpflichtet, dem Mieter zunächst eine Frist zur Reparatur zu setzen, urteilte am Mittwoch, 28. Februar 2018, der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe (Az.: VIII 157/17). Angemessene Fristen seien nur bei Schönheitsreparaturen erforderlich, wenn der Mieter diese vertraglich durchführen muss.
Im jetzt entschiedenen Fall kommt ein Mieter aus Hohenroth im unterfränkischen Landkreis Rhön-Grabfeld um die Zahlung von Schadenersatz für seine beschädigte Mietwohnung nach seinem Auszug nicht herum.
Vermieter verlangte Schadenersatz von dem ausgezogenen Mieter
Als Mieter und Vermieter das Mietverhältnis nach sieben Jahren einvernehmlich beendeten, stellte der Vermieter diverse Schäden an der Wohnung fest. In mehreren Räumen gab es Schimmelbefall, die Badezimmerarmaturen waren mangelhaft gepflegt und ein Heizkörper wies Lackschäden auf. Schadensbedingt kam es zu einem fünfmonatigen Mietausfall. Der Vermieter verlangte daher von dem ausgezogenen Mieter Schadenersatz in Höhe von 5.171 Euro.
Der Mieter lehnte ab. Der Vermieter habe es versäumt, ihn eine Frist zur Reparatur zu geben, so seine Begründung.
Fristsetzung nur für die „Nicht- oder Schlechterfüllung von Leistungspflichten“
Ein vom Vermieter geltend gemachter Schadenersatzanspruch setze aber keine vorherige Fristsetzung zur Schadenbeseitigung voraus, urteilte der BGH. Bei Beschädigungen der Mietsache durch den Mieter könne der Vermieter nach seiner Wahl „statt einer Schadensbeseitigung auch sofort Geldersatz verlangen, ohne diesem zuvor eine Frist zur Schadensbehebung gesetzt zu haben“. Dies sei unabhängig davon, ob der Vermieter den Schadenersatzanspruch vor oder erst nach der Übergabe der Mietwohnung geltend gemacht hat.
Eine Fristsetzung sei nur für die „Nicht- oder Schlechterfüllung von Leistungspflichten“ des Mieters erforderlich. Dies sei etwa bei der vertraglich vereinbarten Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen der Fall.
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