Geschenkt an Schwiegersohn ist doch nicht geschenkt
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Karlsruhe (jur). Schwiegereltern können sich Geschenke an ihren Schwiegersohn nach dessen Trennung von der Tochter gegebenenfalls zurückholen. Dies ist dann möglich, wenn das Geschenk erkennbar unter der Voraussetzung gemacht wurde, dass die Ehe bestand hat, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Donnerstag, 4. Dezember 2014, bekanntgegebenen Beschluss vom Vortag entschied (Az.: XII ZB 181/13). Die Verjährungsfrist beträgt danach bei Grundstücken zehn, ansonsten drei Jahre ab der Trennung.
Im entschiedenen Fall hatte das Paar 1988 geheiratet. 1993 übertrug der Vater der Frau ein Grundstück samt Haus hälftig an beide Eheleute. 2004 trennte sich das Paar, 2009 wurde die Ehe geschieden. Der Mann verlangte danach eine sogenannte Teilungsversteigerung des Hauses, damit er seinen halben Anteil ausbezahlt bekommen kann.
Streitig war nun, ob der Schwiegervater wegen „Störung der Geschäftsgrundlage“ den halben Anteil an dem Haus zurückverlangen kann. Mögliche entsprechende Ansprüche hatte er hier an seine Tochter abgetreten, so dass diese nun die Rückübertragung verlangt.
Nach dem Karlsruher Beschluss könnte sie Erfolg haben. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main soll den Streit nochmals prüfen.
Zur Begründung erklärte der BGH: „Erfolgt eine Schwiegerelternschenkung unter der für das Schwiegerkind erkennbaren Vorstellung, dass die Ehe fortbesteht und daher die Schenkung auch dem eigenen Kind dauerhaft zugutekommt, kann das Scheitern der Ehe nach den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage zu einer Rückabwicklung der Schenkung führen.“ Voraussetzung sei allerdings zudem, „dass ein Festhalten an der Schenkung für die Schwiegereltern unzumutbar ist“.
Das könne hier der Fall sein, weil die Schwiegereltern ebenfalls in dem Haus wohnen und dieses Wohnrecht nun gefährdet ist, betonten die Karlsruher Richter.
Allerdings bestehe in der Regel kein Anspruch auf Rückgabe des Geschenks selbst, sondern nur auf dessen Wert. Bei einer Rückgabe des Gegenstands, hier des hälftigen Hausanteils, könne der Schwiegersohn einen gewissen Ausgleich in Geld beanspruchen.
Weiter entschied der BGH, dass bei geschenkten Hausanteilen die besondere zehnjährige Verjährungsfrist „bei rechten an einem Grundstück“ gilt, ansonsten die übliche Frist von drei Jahren. Die Fristen beginnen mit der „Störung der Geschäftsgrundlage“, bei einer Trennung also wohl, wenn das Scheitern der Ehe erkennbar wurde.
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