STRAFRECHT
Gutachteranhörung mittels Videokonferenz nur in Grenzen
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Gutachteranhörung mittels Videokonferenz nur in Grenzen © Symbolgrafik:© golubovy - stock.adobe.com
Zweibrücken (jur). Ein psychiatrischer Sachverständiger muss bei der Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung eines psychisch kranken Straftäters bei der Anhörung persönlich anwesend sein. Die Anhörung des Gutachters in Form einer Videokonferenz ist bei lebenslänglich Verurteilten oder bei Personen, die in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in der Sicherungsverwahrung unbefristet untergebracht sind, nicht erlaubt, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss vom 14. März 2023 (Az.: 1 Ws 9/23).
Im konkreten Fall ging es um einen psychisch kranken Straftäter, der im Maßregelvollzug in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht war. Als die Fortdauer der Maßregel geprüft werden sollte, hörte der damit beauftragte Richter den psychisch Kranken bei einem Termin in den Räumlichkeiten der Klinik an. Zusätzlich war der Untergebrachte, sein Verteidiger sowie zwei Gutachter der Klinik anwesend. Ein externer Sachverständiger wurde mithilfe einer Videokonferenz zugeschaltet.
Als die Große Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Landau die Fortdauer der Unterbringung beschloss, hielt der psychisch kranke Mann dies für fehlerhaft und machte einen Anhörungsfehler geltend.
Auch das OLG stellte einen Verfahrensfehler fest. Zwar sei nach dem Gesetz die mündliche Anhörung des Sachverständigen mittels audiovisueller Übertragung ohne Weiteres zulässig, wenn es sich um eine befristete Freiheitsentziehung oder der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt handelt. Die über eine Videokonferenz durchgeführte Sachverständigenanhörung sei aber ausgeschlossen, wenn es um die weitere Vollstreckung von unbefristet angeordneten Freiheitsentziehungen gehe.
Davon seien Verurteilten betroffen, die eine lebenslängliche Freiheitsstrafe verbüßen müssen oder die in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in der Sicherungsverwahrung untergebracht sind, stellte das OLG klar. Wegen dieses Verfahrensfehlers müsse das Landgericht neu über den Fall entscheiden.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock