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Inkassotätigkeit in Italien

Inkasso/Forderungseinzug

Autor: RA Dr. Joachim Unterholzner - Rechtsanwalt, verfasst am 03.09.2009 (1021 Zugriffe)

Oftmals haben deutsche und österreichische Unternehmen Probleme bei der Einbringlichmachung ihrer Forderung in Italien. Der Weg zum Rechtsanwalt vor Ort wird unvermeidbar. Nach einer letzten Aufforderung mittels Mahnschreiben an den italienischen Schuldner wird der Gerichtsweg beschritten. Für die Einleitung des vereinfachten gerichtlichen Mahnverfahrens bedarf es der Rechnungen und der entsprechenden Leistungsbestätigungen oder Transportdokumente (bei Warenlieferungen). Sollten solche Dokumente nicht zur Verfügung stehen, muss ein Notar aufgesucht werden, welcher die offenen Positionen des Unternehmens in dessen Buchhaltung bestätigt. Das zuständige Gericht erlässt in der Folge einen Zahlungsbefehl, welcher eine Zahlungs- bzw. Widerspruchsfrist von 40 Tagen beinhaltet. Nach fruchtlosem Verstreichen der Frist, wird der Zahlungsbefehl für vollstreckbar erklärt. eine unmittelbare Vollstreckbarkeit ist nur dann möglich, wenn der Schuldner die Forderung schriftlich anerkannt hat, oder eine Gefahr im Verzug besteht (finanzielle Schwierigkeiten des Schuldners). Selbstverständlich wird der Schuldner auch zur Zahlung der Zinsen sowie der Verfahrenskosten verurteilt. 


Autor:
RA Dr. Joachim Unterholzner - Rechtsanwalt, Raingasse 14, 39100 Bozen (Südtirol), Italien
Telefon: 0039-(0)471-971400, Telefax: 0039-(0)471-973106, E-Mail: unterholzner@wwu.bz.it

Ratgeber von: RA Dr. Joachim Unterholzner - Rechtsanwalt

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