Infos zum Rechtsanwalt für Inkasso/Forderungseinzug
Inkasso
Wenn die Forderung aus einer Mahnung lange Zeit unbezahlt bleibt, greifen viele Unternehmen zur Methode des Inkassos. Hierbei wird ein Inkassounternehmen beauftragt, den fälligen Betrag einzutreiben. Das Inkassounternehmen betreibt den Einzug fremder Schulden geschäftsmäßig, dies ist nach §§ 2 Abs. 2, 10 Abs. 1 Nr.1 Rechtsdienstleistungsgesetz erlaubnispflichtig. Es gibt unterschiedliche Arten von Beitreibung der Schuld durch Inkassounternehmen. So kann das Inkassounternehmen vom Gläubiger beauftragt werden, das Geld einzutreiben, hier wird das Inkassounternehmen namens und im Auftrag des Auftraggebers tätig. Im zweiten Fall erhält das Inkassounternehmen eine Einziehungsermächtigung vom Gläubiger, hier wird das Unternehmen in seinem eigenen Namen die Zahlung verlangen. Bei der sogenannten Inkassozession wird die Forderung nach § 398 BGB abgetreten. Die Vollabtretung bedeutet, dass das Unternehmen die Forderung gekauft hat dies nennt man „Abtretung ohne Zweckbindung“.
Vergütung des Inkassounternehmens
Die Höhe der Vergütung für die Eintreibung von Schulden ist zwischen Inkassoagentur und Auftraggeber frei vereinbar. Es existieren keine Vergütungsordnungen wie zum Beispiel bei Rechtsanwälten. In aller Regel gleichen die Inkassounternehmen ihren Anspruch an die Gebühren des vorgerichtlichen Einzugs von Forderungen bei Rechtsanwälten an. Somit richtet sich die Höhe der Vergütung nach dem Umfang der Hauptforderung, sie ist gestaffelt. Wie die Gebühr für Rechtsanwälte ist dies ein Pauschalbetrag der sämtliche Tätigkeiten des Inkassounternehmens zur Schuldeintreibung einschließt. Das heißt, es ist egal, welchen Umfang die Arbeit des Inkassounternehmens hat, ob nur ein Schreiben oder mehrere verfasst und abgeschickt wurden. Wird ein Vergleich mit dem Schuldner abgeschlossen, erhalten die Unternehmen in aller Regel eine vereinbarte Vergleichsvergütung. Es gibt jedoch durchaus auch Vergütungen die sich an Einzelleistungen orientieren. Ist der Forderungseinzug bereits nachgerichtlich, hat die Forderung also bereits einen Gerichtstitel, vereinbaren Inkassofirma und Auftraggeber gerne eine Erfolgsprovision. Deren Höhe hängt davon ab, in welcher Höhe das Inkassounternehmen anfallende Kosten wie Gerichtsvollziehergebühren und Gerichtskosten übernimmt.
Kosten für den Schuldner
Die Beträge, die ein Schuldner für die Bearbeitung seines Falles durch ein solches Unternehmen bezahlen muss, sind oft horrend. Nach §§ 134, 138 BGB ist die Grenze der Höhe der Inkassovergütung in dem Fall erreicht, wenn die Summe sittenwidrig oder wucherisch ist. Ist dies der Fall, ist die Vereinbarung wirkungslos. Die Höhe der Inkassovergütungen ist nicht gesetzlich geregelt. Die Höhe der Summe, die der Schuldner zu bezahlen hat, hat nichts mit der Vergütungsvereinbarung zwischen Auftraggeber und Inkassofirma zu tun. Der Schuldner muss jedoch auf jeden Fall die durch seine Weigerung oder Unfähigkeit zu zahlen entstandenen Rechtsverfolgungskosten bezahlen. Dies ist im § 1§34, 138 BGB geregelt. Welche Summe er an die Inkassounternehmen zahlen muss, ist in der herrschenden Rechtsprechung nicht geregelt. Hier herrscht eine absolut uneinheitliche Rechtsprechung. Es stimmt nicht, dass die Höhe der Inkassovergütung die Höhe von Anwaltsgebühren nicht überschreiten darf. Die Anwaltsgebühren können allenfalls eine gewisse Leitlinie darstellen. Die Inkassokosten müssen jedoch im Rahmen üblicher Inkassovergütungen bleiben.
Schwarze Schafe
In der Inkassobranche durchaus häufig anzutreffen sind „Schwarze Schafe“, die ihren Erfolg bei der Schuldeneintreibung durch mehr oder weniger illegale Praktiken generieren. Die harmloseste Form ist noch das Versenden von absichtlich äußerst einschüchternden Briefen. Oft werden Inkassounternehmen auch von Onlinehändlern beauftragt, Forderungen die aus unwirksamen oder untergeschobenen Verträgen stammen, einzutreiben. Oftmals werden hier der Tatbestand der Nötigung und andere Straftatbestände erfüllt, zum Beispiel dann, wenn die Kreditwürdigkeit des Schuldners beeinträchtigt wird, zum Beispiel durch einen Eintrag bei der Schufa. Eine andere Methode der Inkassounternehmen ist die Anprangerung, wobei das geschäftliche oder private Umfeld des Schuldners über die Schuldenlast informiert wird. Auch die Einschüchterung ist eine bewährte Methode. Hier werden hochnotpeinliche juristische Konsequenzen vorgespiegelt. Auch die indirekte Drohung mit dem wirtschaftlichen Ruin durch immer höher werdende Inkassogebühren feiert fröhliche Urstände. Auf jeden Fall illegal und strafrechtlich verfolgbar sind Selbstjustiz, Gewaltanwendung oder die Androhung von Gewaltanwendung sowie die Nötigung. Die Häufung der Beitreibung der Schulden durch Inkassounternehmen ist dem Umstand zu verdanken, dass die entstehenden internen Kosten nicht auf den Schuldner abgewälzt werden können, die externen Forderungen des Inkassobüros jedoch sehr wohl.