STEUERRECHT
Keine Bedenken gegen steuerliche Doppelbelastung für Geldspielgeräte
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Hamburg (jur). Für Geldspielautomaten müssen die Betreiber zweimal Steuern bezahlen. Die Doppelbelastung durch Umsatz- und Spielvergnügungsteuer hat für die Betreiber keine „erdrosselnde Wirkung“, wie das Finanzgericht (FG) Hamburg in einem am Montag, 29. September 2014, bekanntgegebenen Urteil entschied (Az.: 2 K 257/13).
Die Spielvergnügungsteuer ist eine Ländersteuer. Sie betrug 2013 in Hamburg fünf Prozent des Spieleinsatzes, für Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit je nach Art und Standort 50 bis 250 Euro pro Monat. Gleichzeitig wird in Deutschland 19 Prozent Umsatzsteuer fällig. Berechnungsbasis sind hier aber nicht die gesamten Einsätze, sondern die Einsätze abzüglich Gewinnausschüttungen.
Mit Urteil vom 24. Oktober 2013 hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg entschieden, dass EU-rechtlich beide Steuern nebeneinander erhoben werden dürfen (Az.: C-440/12, JurAgentur-Meldung vom Urteilstag). Der 3. Senat des FG Hamburg hatte danach auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken, die Umsatzsteuer zusätzlich zur Spielvergnügungsteuer zu erheben (Urteil vom15. Juli 2014, Az.: 3 K 207/13, JurAgentur-Meldung vom 22. Juli 2014).
Zum selben Ergebnis kam auf eine umgekehrte Klage nun auch der 2. Senat des FG Hamburg. Danach ist die Erhebung der Spielvergnügungsteuer neben der Umsatzsteuer nicht zu beanstanden.
EU-rechtlich sei die Sache bereits vom EuGH geklärt. Und auch eine verfassungsrechtlich unzulässige „erdrosselnde Wirkung“ entfalte die steuerliche Doppelbelastung nicht. Es sei „nicht erkennbar“ dass sich wegen der Steuern eine Spielhalle in Hamburg nicht mehr wirtschaftlich betreiben lasse, erklärten die Hamburger Richter.
Die Revision gegen dieses Urteil vom 27. August 2014 ließ das FG nicht zu. Hiergegen kann die Klägerin aber noch Beschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) in München einlegen.
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